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Meinungsfreiheit auch für Nazis?

Alix Faßmann • 05. January 2011

Neonazi mit Springerstiefeln
Ein verurteilter Rechtsterrorist klagte gegen das Publikationsverbot. Und bekam Recht.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Publizieren „rechtsextremistischen Gedankenguts“ nicht per se verboten werden darf. Ein verurteilter Rechtsterrorist klagte gegen das Publikationsverbot. Und bekam Recht. Warum?

Er ist ein bundesweit bekannter und mehrfach verurteilter Neonazi. Er gehörte zur sogenannten Schutztruppe, einer Kerngruppe der als terroristische Vereinigung verbotenen „Kameradschaft Süd“. 2003 planten er und seine Schutztruppe einen Sprengstoffanschlag auf das jüdische Gemeindezentrum in München. 2005 wurde Karl-Heinz S. (Name geändert) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Seine Haftstrafe hat S. inzwischen abgesessen. Er steht jedoch noch fünf weitere Jahre unter Führungsaufsicht. In diesem Zusammenhang hat ihm das Oberlandesgericht München im Januar 2008 „verboten, rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten“.

Er wurde bereits wegen Volksverhetzung verurteilt

Eine Führungsaufsicht wird nach deutschem Strafrecht verhängt, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Und S. gab allen Anlass für Befürchtungen. Er wurde bereits wegen Volksverhetzung verurteilt und veröffentlichte während seiner Haft antijüdische und rechtsextremistische Texte in einschlägigen Zeitungen.

Doch S. erhob Verfassungsbeschwerde gegen das Publikationsverbot. Und die Verfassungsrichter gaben ihm Recht. S. darf wieder schreiben – wohl wissend, dass keine harmlose Belletristik zu erwarten ist. Wie ist so etwas möglich?

Verbot sei „zu unbestimmt“

Das Verfassungsgericht stellte zunächst in Frage, was genau unter dem Verbot der Verbreitung „nationalsozialistischen Gedankenguts“ zu verstehen sei. Das Urteil: „Zu unbestimmt“ und letztlich unterliege eine solche Einstufung „sich wandelnden politischen Kontexten und subjektiven Einschätzungen“.

Kurzum: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gelte auch für Rechtsextreme. Dies betonten die Richter in ihrem Urteil. Das Oberlandesgericht München habe mit ihrem allgemein formulierten Verbot „unverhältnismäßig“ in dieses Grundrecht eingegriffen. Ist das so? Unverhältnismäßig?

NA UND? Gut so!

Welches Verhältnis könnte denn klarer sein, als einem vorbestraften Rechtsterroristen zu verbieten rechtsextreme Schriften zu veröffentlichen? Das Verfassungsgericht kritisierte, dass es S. „in weitem Umfang unmöglich gemacht“ werde, „mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen“. Meine Meinung: NA UND? Gut so!

Meinungsfreiheit hin oder her. Auch wenn Gesinnung im deutschen Recht kein Straftatbestand ist – es auch nicht sein darf –, muss für verurteilte Rechtsextreme, insbesondere für diejenigen, die sich bereits der Volksverhetzung schuldig gemacht haben, doch das gleiche wie für andere Straftäter gelten, die weiterhin ein Risiko in sich bergen. So kann einem aggressiven Schläger verboten werden, Alkohol zu trinken, oder einem Pädophilen, sich Kinderspielplätzen zu nähern. Klingt logisch und rechtens. Klingt als wolle ein Gericht die Gesellschaft schützen.

So klingt es umso bedenklicher, wenn das oberste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, einem Rechtsterroristen Recht gibt, der sich beklagt, nicht mehr mit den Mitteln zu hantieren, die ihn einst zu Recht ins Gefängnis brachten.

Notorische Volksverhetzer müssen keine uneingeschränkte Meinungsfreiheit genießen können.

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