Der Bundesrat hat die Hartz-Reform mit neuen Regelsätzen und dem Bildungspaket für bedürftige Kinder endgültig am Freitag in Berlin mit großer Mehrheit beschlossen. Die vorausgegangenen Verhandlungen waren zäh, doch am Ende steht jetzt ein Kompromiss mit sozialdemokratischem Anstrich.
Mit dem gefundenen Kompromiss ist die rückwirkende Anhebung des Regelsatzes für Hartz-IV-Empfänger zum 1. Januar um 5 auf 364 Euro verbunden. Anfang 2012 ist eine weitere Erhöhung um mindestens 3 Euro fällig. Der Nachschlag von 15 Euro für drei Monate sowie der erhöhte Regelsatz werden Anfang April ausbezahlt.
Die Verhandlungen waren zäh und doch hatten sie zur Folge, dass die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Hartz-IV-Reform auf Drängen der SPD um einige wesentliche Punkte erweitert wurde. Am Ende steht nun ein Kompromiss mit sozialdemokratischem Anstrich:
Regelsatz: Die monatliche Unterstützung für 4,7 Millionen Langzeitarbeitslose samt Partnern steigt rückwirkend zum 1. Januar 2011 um 5 auf 364 Euro. Der Nachschlag von 15 Euro und der erhöhte Satz kommen Anfang April. Am 1. Januar 2012 gibt es noch mal mindestens 3 Euro mehr. Die Sätze für Kinder und Jugendliche aus Hartz-IV-Familien bleiben unverändert: Für unter Sechsjährige gibt es 215 Euro im Monat, für 6- bis 13-Jährige 251 Euro und für 14- bis 18-Jährige 287 Euro.
Bildungspaket: Rund 2,5 Millionen bedürftige Kinder aus Hartz-IV-Familien, von Geringverdienern und Wohngeldempfängern erhalten Bildungshilfen. Dies sind deutlich mehr als von der Bundesregierung zunächst geplant.
SPD-Verhandlungsführerin Manuela Schwesig hatte klar gemacht, dass nicht ausschließlich Kinder aus Hartz-IV-Familien eine zusätzliche Förderung benötigen.
Sie haben Anspruch auf ein warmes Mittagessen in Schule oder Kita. Allerdings müssen die Eltern einen Euro dazugeben. Für eintägige Klassenfahrten oder Wandertage gibt es pro Schuljahr 30 Euro Zuschuss. Zehn Euro im Monat stehen für Mitgliedschaften in Sportvereinen zur Verfügung. Bei Bedarf bekommen die Kinder auch Nachhilfeunterricht bezahlt. Wie bisher gibt es 100 Euro pro Schuljahr für Schulsachen. Die Leistungen aus dem Bildungspaket können ab sofort in Anspruch genommen werden.
Kosten: Die Kommunen bekommen für das Bildungspaket vom Bund rund 1,6 Milliarden Euro pro Jahr - zuletzt wurden dazu noch jeweils 400 Millionen befristet bis Ende 2013 draufgepackt. Angestrebt wird, dass die Kommunen damit auch rund 3000 Schulsozialarbeiter bezahlen, die die SPD in den Verhandlungen gefordert hatte. Städte und Gemeinden werden zudem schrittweise vom Bund von den Sozialausgaben für arme Rentner („Grundsicherung im Alter“) entlastet. Das sind etwa vier Milliarden Euro von 2014 an - mit steigender Tendenz.
Mindestlöhne: Schwarz-Gelb hatte ursprünglich keine Maßnahmen bezüglich einer gesetzlichen Mindestlohnregelung vorgesehen. Die SPD forderte einen flächendeckenden Mindestlohn in den Verhandlungen. Der Kompromiss sieht nun vor, dass es für weitere 1,2 Millionen Arbeitnehmer künftig einen verbindlichen Mindestlohn gibt.
Darunter sind 900 000 Leih- und Zeitarbeiter. Die Lohnuntergrenze soll sowohl für Verleihzeiten wie für Wartezeiten gelten. Im Westen beträgt der tariflich vereinbarte Mindestlohn für die Zeitarbeit vom 1. Mai an 7,79 Euro, im Osten 6,89 Euro.
Einen verbindlichen Mindestlohn gibt es künftig auch für die Wach- und Sicherheitsdienste sowie für die Beschäftigten der Aus- und Weiterbildung. Kein Arbeitgeber in diesen Branchen darf seine Beschäftigten dann schlechter bezahlen. Dies soll auch für Firmen aus den neuen osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten gelten, die vom 1. Mai an auch in Deutschland tätig werden dürfen.













Tom_ • 23. March 2011 • 17:24
Hartz IV Sanktionen werden erleichtert Die Sanktionen gegenüber Erwerbslosen soll erheblich erleichtert werden. Ein Ankündigung der Androhung einer Leistungskürzung nicht mehr erforderlich. Verstöße gegen per Verwaltungsakt auferlegte Pflichten können nun ebenfalls sanktioniert werden. Auch ein „schlechtes Verhalten“ kann von den Jobcentern sanktioniert werden. Sanktionen müssen nicht mehr umgehend verhängt werden, sondern in einem Zeitraum von bis zu Monaten nach Verstoß (§ 31 I 1). ALG II-Kürzungen von mehr als einhundert Prozent sind möglich, auch in Zusammenhang mit Darlehenstilgungen. Bedarfsunterdeckung durch Tilgung von Darlehen Darlehen, auch bereitgestellte Mietkautionen, werden mit 10 Prozent des Regelbedarfs getilgt (bislang max. 10 %; Kautionen wurden bislang gar nicht getilgt, sondern bei einer Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt). Darlehen können an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch die Kinder, gemeinsam gewährt werden. Zur Darlehenstilgung werden sie dann gesamtschuldnerisch herangezogen. Dadurch entsteht über Jahre eine Bedarfsunterdeckung. Darlehen werden nun überhaupt nur gewährt, wenn alle Rücklagen, auch für notwendige Anschaffungen, aufgebraucht sind (§ 42a). Vorläufige Einstellung der Zahlung des Regelsatzes Vermutet die Behörde ein zukünftiges Einkommen des Leistungsberechtigten, können Sachbearbeiter sofort die Zahlung des Regelsatzes einstellen bzw. die Zahlungen entsprechend des zu erwartendem anrechenbaren Einkommens kürzen (SGB II, § 39 II Z. 4) Zu viel gezahlte Regelleistungen der Vergangenheit Zu viel gezahlte Leistungen können ab sofort mit einer Kürzung des Regelbedarfs zwischen 10 bis 30 Prozent „geahndet“ werden. Das gilt solange, bis die in der Vergangenheit zu viel gezahlten Leistungen abgetragen sind. Bislang musste das erst nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit erstattet werden, wenn kein schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Dadurch kann wiederum eine erhebliche Bedarfsunterdeckung entstehen (§ 43 I). Pflicht zur Rücklagenbildung für Anschaffungen Sozialgeld und Hartz IV Bezieher müssen ab sofort einen Anteil für häusliche Anschaffungen von den ALG II Regelleistungen zurücklegen. Dieser Rücklagenbetrag liegt derzeit bei 52 Euro (Single-Haushalt). Die Rücklagen müssen für die Anschaffungen von Kühlschränken, Herd oder Waschmaschine gebildet werden. Legen Betroffene das Geld nicht zurück, kann das Geld vom Jobcenter laut § 20 I 4 iVm § 24 II einbehalten werden. Auch hier wird bewusst eine Bedarfsunterdeckung in Kauf genommen. Mietobergrenzen bei Hartz IV Die Kosten der Unterkunft werden von nun an wesentlich von den Kommunen getragen. Bislang galt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zulkünftig können die Kommunen durch eigene Satzungen die Wohnungskosten senken (§ 22a+b). Erwerbslosen-Initiativen befürchten Satzungsänderungen nach Kassenlage der Kommunen. Da die Kommunen über fehlende finanzielle Mittel klagen, sind hier weitreichende Kürzungen zu erwarten. Fehlbeträge müssen von den ALG II-Regelleistungen bezahlt werden. Einzige Verbesserung: Nicht notwendige Umzüge müssen von nun an von den Behörden getragen werden. (Begründung zu § 22 IV 2). Zu wenig erhaltene Zahlungen Leistungsnachzahlungen aus Überprüfungen unrechtmäßiger Hartz IV Bescheide aus der Vergangenheit können nur noch rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden. Davor war ein Überprüfung der letzten vier Jahre möglich. Der Überprüfungszeitraum gilt nun für ein Jahr plus dem laufenden Jahr. (§ 40 I2) Und noch einiges mehr... Es ging nie "nur" um den Regelsatz... Quelle ist: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/weitreichende-verschaerfungen-der-hartz-iv-gesetze-440.php
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