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Mindestlohn im Faktencheck

Der Mindestlohn wirkt!
SPD.de beantwortet die wichtigsten Fragen und fasst die ersten Wirkungen zusammen.
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50€.
Damit hat die Bundesrepublik Deutschland zum ersten Mal seit ihrem Bestehen einen allgemeingültigen Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf und schützt somit Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen.
3,7 Millionen Menschen in Deutschland profitieren direkt davon. Es wird geschätzt, dass die Zahl der Aufstockerinnen und Aufstocker um 60.000 in diesem Jahr zurückgeht.
"Es ist wichtig und richtig, dass wir ein festes Haltenetz nach unten spannen, dass wir endlich dem Niedriglohnsektor einen Riegel vorschieben, dass Millionen Menschen endlich ihren verdienten Lohn bekommen. Das ist moderne soziale Marktwirtschaft im 21. Jahrhundert," führt Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) aus.
Damit ein Job zum Leben reicht
Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € wurde zum 1. Januar 2015 flächendeckend in Deutschland eingeführt.
Bis 31. Dezember 2017 ist in einer Übergangsphase eine Abweichung möglich.Spätestens zum 1. Januar 2017 erhalten aber alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland über 18 Jahre in allen Branchen uneingeschränkt den gesetzlichen Mindestlohn: 8,50 Euro, mindestens.
Wir gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Mindestlohns am 1. Januar 2015 etwa 3,7 Millionen Menschen unmittelbar von höheren Löhnen profitieren werden.
In einer Übergangszeit bis 31. Dezember 2017 kann durch bereits bestehende oder neu abzuschließende Tarifverträge repräsentativer Tarifvertragsparteien, vom Mindestlohn abgewichen werden.
Bereits bestehende tarifliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bleiben in dieser Überqangszeit vom gesetzlichen Mindestlohn also unberührt.
Für Branchen können gegebenenfalls weitere Mindestlohntarifverträge auch unter 8,50 Euro neu abgeschlossen werden. Eine Abweichung unter das Mindestlohnniveau von 8,50 Euro ist aber ausschließlich bis 31.12.2016 möglich.
Sowohl für neu abzuschließende, als auch für fortgeltende Tarifverträge gilt allerdings die Voraussetzung, dass diese Tarifverträge in den Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen sind oder werden und damit die Tarifverträge auf die gesamte betreffende Branche und alle Beschäftigten und Arbeitgeber aus dem In- und Ausland erstreckt werden.
Analog dieser Übergangsfrist für Tarifpartner wird es aufgrund der Besonderheiten der Branche für Zeitungszustellerinnen- und zusteller eine gesetzlich festgelegte Übergangsphase geben.
Das bedeutet:
- Ab 1. Januar 2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro.
- Ab 1. Januar 2017 gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro uneingeschränkt und ausnahmslos in allen Branchen.
- Ab 1. Januar 2018 gilt der Mindestlohn in der Höhe, wie er von der Mindestlohnkommission festgesetzt wurde, uneingeschränkt.
Der gesetzliche Mindestlohn wird für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Der Mindestlohn gilt auch für Mini-Jobber, denn auch diese sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind ebenfalls Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so dass auch für sie der Mindestlohn gilt.
Der Mindestlohn gilt nicht für Ausbildungsverhältnisse, ehrenamtliche Tätigkeiten und Praktikanten, die ihr Praktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung als Pflichtpraktikum absolvieren oder als freiwilliges, studienbegleitendes Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten.
Der Mindestlohn soll keine falschen Anreize setzen. Deswegen gilt der Mindestlohn nicht für Jugendliche unter 18 Jahren, die über keine Ausbildung verfügen. Für Langzeitarbeitslose, für die eine Beschäftigungsaufnahme oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, gilt der Mindestlohn nur in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Diese Regelung wird aber überprüft. Zum 1. Juni 2016 muss die Bundesregierung eine Einschätzung über die Auswirkungen dieser Einschränkung abgeben und ob sie fortbestehen soll.
Ein neues Gesetz schafft immer Unsicherheiten. Das ist normal und war zu erwarten. Deshalb kommt es jetzt darauf an, zu informieren und wo nötig, Klarheit zu schaffen. Das BMAS hat dafür eine Hotline eingerichtet, die gut angenommen wird. Wo es nötig ist, werden schnell realitätsnahe Lösungen gefunden. So erfolgten in den letzten Wochen für das Schaustellergewerbe, das Ehrenamt und Sportvereine Klarstellungen über die Anwendung des Mindestohngesetzes:
Beim Schaustellergewerbe erfolgte die Klarstellung, dass wie bei Saisonkräften in der Landwirtschaft vom Arbeitgeber gewährte Kost und Logis zu einem angemessenen Teil angerechnet werden können.Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen nicht unter den Mindestlohn, dazu zählen zum Beispiel ehrenamtliche Übungsleiter in Sportvereinen und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen, wenn sie nicht als Mini-Jobber angemeldet sind.Für Vertragsamateure im Sport wurde in einem gemeinsamen Gespräch mit dem DFB und dem DOSB klargestellt, dass diese in der Regel keine Arbeitnehmer sind, auch wenn sie als Mini-Jobber angemeldet sind. Denn für die Vertragsamateure stehen die Freude am Sport und die Unterstützung des Vereins im Vordergrund, nicht die finanzielle Gegenleistung. Auch für ehrenamtliche Tätigkeiten beim Ausschank in Wald- und Wanderhütten wurde klargestellt, dass dafür weiter Aufwandsentschädigungen gezahlt werden können.
Ja, auch für Zeitungszusteller gilt: Ab 1. Januar 2017 erhalten diese den Mindestlohn von 8,50 Euro. Bis dahin gibt es in dieser Branche eine Übergangsphase: 2015 darf der Mindestlohn um höchstens 25 Prozent, 2016 um höchstens 15 Prozent unterschritten werden.
Die Tarifvertragsparteien haben für den Bereich Landwirtschaft und Gartenbau einen eigenen Branchenmindestlohn auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vereinbart, welcher bis Ende 2016 den allgemeinen unterschreitet.
Um, wie im Koalitionsvertrag festgelegt, den Besonderheiten der Branche Rechnung zu tragen, wurde vereinbart, dass Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft künftig 70 statt 50 Tage im Jahr sozialversicherungsfrei in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten können. Diese Regelung ist auf vier Jahre befristet.
In einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Monaten kann bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen vom Mindestlohn abgewichen werden – sofern ein Tarifvertrag nicht andere Regelungen vorsieht. Zum 1. Januar 2017 muss die Bundesregierung eine Einschätzung über die Auswirkungen dieser Einschränkung abgeben.
Grundsätzlich gilt für alle Praktika, die fertig ausgebildete junge Menschen leisten, ab dem 1. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro. Die Zeit, in der Praktikanten trotz abgeschlossener Berufsausbildung in manchen Unternehmen ausgebeutet wurden („Generation Praktikum“), ist damit vorbei.
Für freiwillige Praktika im Rahmen von Ausbildung und Studium mit einer maximalen Dauer von drei Monaten muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden. Danach gibt es den Mindestlohn auch für freiwillige Praktika vor einem Ausbildungsabschluss.
Eine erfolgreiche Einführung des gesetzlichen Mindestlohns bedingt eine effektive Kontrolle seiner Einhaltung. Dies belegen alle Erfahrungen aus dem europäischen Ausland.
Im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist die Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung geregelt. Das Mindestlohngesetz sieht nun ebenfalls vor, dass die FKS die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren wird. Um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen, werden bei der FKS 1.600 zusätzliche Stellen geschaffen.
Eine effektive Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns setzt voraus, dass besonders in Branchen, die schon bisher stark missbrauchsanfällig waren und in denen Niedriglöhne weit verbreitet sind, die Arbeitszeit dokumentiert wird. Das Mindestlohngesetz sieht ergänzend zu den bisher schon existierenden Aufzeichnungspflichten vor, dass für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs) und in den Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind (dies sind z.B. das Bau- und Gebäudereinigungsgewerbe, Gaststättengewerbe, Speditionen und Logistik und die Fleischwirtschaft) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzuheben ist. Die konkretisierenden Verordnungsentwürfe zur Aufzeichnungspflicht sehen allerdings vereinfachte Regelungen für ausschließlich mobile Tätigkeiten vor, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. In diesen Fällen, z. B. bei Zeitungszustellern und Kurierdiensten, reicht es aus, die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Nein, mit dem Tarifpaket wird die Tarifautonomie gestärkt. Die Tarifbindung ist dramatisch gesunken: von 74 Prozent in den 90er Jahren auf derzeit 58 Prozent der Beschäftigten, die in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten. In Ostdeutschland liegt die Tarifbindung unter 50 Prozent. Diese Entwicklung ist ein Grund, warum wir heute einen gesetzlichen Mindestlohn brauchen. Immer weniger Beschäftigte fallen unter einen Tarifvertrag und immer mehr Beschäftigte erhalten einen so geringen Lohn, dass sie davon ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.
Ein gesetzlicher Mindestlohn stellt also eine notwendige Ergänzung des bewährten Tarifvertragssystems dar. Ein gesetzlicher Mindestlohn ist die untere Grenze für einen menschenwürdigen Lohn. Oberhalb dieser Grenze können höhere Löhne weiter frei durch die Tarifpartner vereinbart werden. Mit der Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und der Öffnung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes stärken wir die Tarifautonomie. Unser Ziel ist, dass die Tarifbindung erhöht wird und wieder mehr Beschäftigte von guten Tarifverträgen profitieren können. Denn in Tarifverträgen werden nicht nur Löhne vereinbart sondern vielfach auch weitere Leistungen für Beschäftigte wie über den gesetzlichen Anspruch hinausgehender Urlaub, Sonderzahlungen und betriebliche Altersvorsorge.
In 21 von 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es bereits einen gesetzlichen Mindestlohn und es gibt kein Beispiel, das einen negativen Zusammenhang zwischen dem Mindestlohn und der Entwicklung der Beschäftigung belegen würde. In vielen unserer westeuropäischen Nachbarländer liegt der Mindestlohn sogar noch höher, zum Beispiel in den Niederlanden mit 9,11 Euro und in Frankreich mit 9,53 Euro. Auch in Deutschland gibt es seit langem tariflich vereinbarte Branchenmindestlöhne, aktuell in 14 Branchen. Die Evaluierung dieser Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz hat ebenfalls keine Hinweise auf negative Beschäftigungsentwicklungen in diesen Branchen ergeben.
Für die Branchen, in denen die Tarifpartner Probleme durch einen schnellen Übergang zum gesetzlichen Mindestlohn sehen, haben wir die Möglichkeit geschaffen, tarifvertraglich den Übergang bis Ende 2016 zu gestalten.
Die Höhe des Mindestlohns wird alle zwei Jahre von einer Mindestlohn-Kommission überprüft und auf deren Vorschlag angepasst – erstmals zum 1. Januar 2017.
Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft zusammen. Ihr Vorsitzender ist der ehemalige Erste Bürgermeister Hamburgs: Henning Voscherau (SPD). Die Empfehlung der Kommission wird durch eine Rechtsverordnung verbindlich.
Um einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen, soll sich die Mindestlohnkommission bei ihren Entscheidungen an der Entwicklung der Tariflöhne orientieren.
Sozialdemokratische Regierungspolitik: der Mindestlohn ist endlich da!
Ein Jahr gesetzlicher Mindestlohn: Happy Birthday Mindestlohn!
Die SPD regiert. Das Land kommt voran.
Hier können Sie die Themenbroschüre "Die SPD regiert. Das Land kommt voran." herunterladen.
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Infomaterial zum Mindestlohn
Flyer: Mindestlohn lohnt sich
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