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Synopse
Diese Synopse analysiert den CETA-Vertrag in der offiziellen deutschen Übersetzung des Vertrages im Lichte der Kriterien aus dem SPD-Konventsbeschluss 2014. Der Beschluss des Bundesparteitages 2015 hat diese Kriterien bekräftigt.
Von Bernd Lange, SPD-MdEP und Vorsitzender des Handelsausschusses des Europäischen Parlaments Juli 2016
Gestaltung der Globalisierung
Handelsgespräche zwischen den großen Wirtschaftsräumen USA und EU, die in ein Freihandelsabkommen münden, eröffnen die Chance die bilateralen Handelsbeziehungen zu intensivieren und dabei fair und nachhaltiger zu gestalten. Das Abkommen könnte auch dazu beitragen, faire und nachhaltige Handelsregeln global voranzutreiben und Maßstäbe zu setzen. Es geht darum, zusätzlichen Wohlstand tatsächlich breiten Bevölkerungsschichten zukommen zu lassen, wirtschaftliche, soziale und ökologische Standards zu verbessern, sowie faire Wettbewerbs- und gute Arbeitsbedingungen zu schaffen.
Die EU und Kanada haben seit 2009 Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen geführt. Dieses Abkommen ist ein Handelsabkommen, in dem sowohl ganz traditionell Zölle als auch Handelsbedingungen, Standards und den Handel begleitende Regeln behandelt werden. Hervorzuheben ist, dass sich bei CETA zum ersten Mal die kanadischen Provinzen an den Verhandlungen beteiligt haben.
Insgesamt ist es bei CETA gelungen, in vielen Bereichen fortschrittlichere Regeln und Standards zu vereinbaren, als dies in bisherigen europäischen und nationalen Handelsabkommen der Fall war. Schließlich ist Kanada auch ein Partner, der der EU politisch, wirtschaftlich und sozial näher steht, als viele andere Handelspartner in der Welt.
CETA passt sich insgesamt ein in den WTO-Rahmen und basiert auf eingegangenen WTO-Verpflichtungen. Dies gilt auch für die WTO-Begrifflichkeiten. Aber das Abkommen geht zugleich darüber hinaus und hat den Anspruch, faire Handelsbedingungen in der globalisierten Welt zu setzen. Als größter integrierter Wirtschaftsraum der Welt, der auf das Engste in die globalen Handelsbeziehungen eingebunden ist, hat die EU ein elementares Interesse daran, mit wichtigen Partnern Handelsabkommen mit möglichst fortschrittlichen Regeln und Standards zu vereinbaren. Die beste Option dafür wäre ein multilaterales Abkommen unter dem Dach der Welthandelsorganisation (WTO). Aufgrund des Stillstandes dort bieten bilaterale Handelsabkommen grundsätzlich eine Chance Bausteine für eine progressive multilaterale Ordnung zu vereinbaren.
Transparenz
Die Verhandlungen um ein Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP) müssen mit dieser Zielsetzung geführt werden. Geheimhaltungsvorschriften und Intransparenz dürfen eine angemessene öffentliche Debatte nicht verhindern. Dabei sind die Ergebnisse einer laufenden, umfassenden Folgeabschätzung unter Beteiligung der Zivilgesellschaften zu berücksichtigen.
Der CETA-Text war ab dem 26.09.2014 als Rohtext in Englisch auf der Website der EU-Kommission öffentlich. Mit dem Abschluss der Überarbeitung am 29.2.2016 wurde der überarbeitete Text ins Netz gestellt und ab Anfang Juli 2016 sind alle 24 offiziellen Sprachfassungen öffentlich.
Auch wenn der Verhandlungsprozess des CETA-Abkommens in der Öffentlichkeit kaum Beachtung fand, so hatten die Europaabgeordneten während den Verhandlungen vollen Zugang zu den konsolidierten Textversionen und verfolgten und beeinflussten den Verhandlungsprozess.
Mit Blick auf die weiteren Entscheidungen zu CETA wird es ebenfalls darauf ankommen, Transparenz und Dialog sicherzustellen. Deshalb hat sich die SPD etwa für eine frühzeitige Beratung des Bundestages zu CETA sowie eine spätere Ratifizierung des Abkommens durch Bundestag und Bundesrat in Deutschland eingesetzt. Zugleich werden die Sozialdemokraten im Europäischen Parlament umfassende Beratungen auch unter Einschluss von Vertretern der Zivilgesellschaft organisieren.
Grundsätzlich gilt: Obschon der CETA-Vertragstext bereits unter der schwarz-gelben Bundesregierung ausverhandelt war, ist es durch sozialdemokratischen Druck gelungen, weitreichende Änderungen im Bereich des Investitionsschutzes zu erreichen.
Schutz von Arbeitnehmerrechten, Verbraucher- und Umweltstandards
Das Freihandelsabkommen darf Arbeitnehmerrechte, Verbraucherschutz-, Sozial- und Umweltstandards nicht gefährden. Einen Dumping-Wettbewerb, bei dem Staaten und Unternehmen sich Vorteile über Sozial- und Umweltschutzdumping verschaffen, lehnen wir ab. Deshalb muss im Rahmen des Handelsabkommens darauf hingewirkt werden, Mitbestimmungsrechte, Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutz- sowie Sozial- und Umweltstandards zu verbessern.
In CETA findet sich ein klares Bekenntnis zum Schutz von Arbeitnehmerrechten und hohen Verbraucherschutz-, Sozial- und Umweltstandards.
Die Präambel spannt den Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung und nennt Arbeitnehmer- Sozial-und Umweltschutz als wichtige Ziele. CETA enthält darüber hinaus gesonderte Kapitel zu Handel und Arbeit (Art. 23), zu Handel und Umwelt (Art. 24) und zur Nachhaltigkeit (Art. 22). In diesen Kapiteln verpflichten sich die Vertragsparteien ausführlich zum Schutz von Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards und zu nachhaltigem Wirtschaften. Die Vertragsparteien verpflichten sich auf die Deklarationen von Rio 1992 und Johannesburg 2002 zu Nachhaltiger Entwicklung (Art. 22.1) und die Erklärungen 1998 und 2008 der ILO (Art 23.3) und zielen auf Verbesserung der bestehenden Standards ab, auch durch Kooperation auf internationaler Ebene.
Gleichzeitig wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Dumping-Wettbewerb abgelehnt wird, Handelsziele dürfen nicht dazu dienen, Schutzstandards etwa für Arbeit oder Umwelt auszuhebeln (Art 23.4 und Art 24.5).
CETA bekräftigt die Ausnahme von Art. 20 GATT, der generell handelsbeschränkende Maßnahmen für die Schutzziele menschlichen Lebens, Gesundheit, Umwelt, Tiere und Pflanzen erlaubt (Art. 28.3). Dies ist die Grundlage der EU, das Vorsorgeprinzip auch in WTO-Streitfällen zu verteidigen, z.B. in der Auseinandersetzung um das Asbestverbot oder hinsichtlich von Hormoneinsatz in der Rinderzucht. So gibt es seit 2009 einen Biotech Dialog EU-Kanada. Der Dialog wurde im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung aufgrund einer Beschwerde Kanadas hinsichtlich EU-Rechtsvorschriften für genetische veränderte Organismen eingerichtet. Fragen von gegenseitigem Interesse im Bereich Biotechnologie werden hier regelmäßig erörtert. Dabei ist völlig klar, dass die EU geltenden GMO-Rechtsvorschriften deswegen nicht ändert oder ihre Rechtsposition aufgibt. Dieser Dialog wird nun unter CETA fortgeführt. Das garantierte Vorsorgeprinzip findet sich auch in Bezug zur Umwelt- und Entwicklung-Erklärung von Rio, die ebenfalls bekräftigt wird (Art. 22.1). Das Vorsorgeprinzip ist zudem im EU-Primärrecht (Art. 191 AEUV) verankert. Es kann somit durch einen völkerrechtlichen Vertrag wie CETA nicht abgeschafft oder eingeschränkt werden. Nach wie vor gibt es zwischen Kanada und der EU unterschiedliche Ansätze, aber grundsätzlich gilt: Das Vorsorgeprinzip im Verbraucherschutz, das sich in Europa bewährt hat, bleibt unangetastet.
Beseitigung von Zöllen
Die Beseitigung der verbliebenen tarifären Hindernisse (Zölle) fördert den Handel, auch wenn die Zölle nicht hoch sind – sie bewegen sich für Industriegüter im Durchschnitt bei etwa 4 %. Aber das Handelsvolumen ist groß. Täglich gehen Waren im Wert von ca. 2 Mrd. Euro über den Atlantik. Wegen des großen Handelsvolumens können Zölle im großen Umfang eingespart werden. Wenn die Zölle aber beseitigt werden, so soll der Einnahmenverlust der EU ausgeglichen werden.
Das Zollpaket in CETA ist eines der ehrgeizigsten, das die EU bislang in Verhandlungen über Handelsabkommen durchgesetzt hat.
Insgesamt gesehen werden die Zölle für 98,6 % sämtlicher kanadischer Zolltarifpositionen und 98,7 % der Zolltarifpositionen der EU abgeschafft, wobei es Übergangsphasen von drei, fünf bzw. sieben Jahren gibt. 98,2 % der kanadischen Zolltariflinien und für 97,7 % der EU-Linien verschwinden mit Inkrafttreten des Abkommens.
Die Zölle für Industrieprodukte werden innerhalb der nächsten 7 Jahre komplett beseitigt, davon 99,6% der kanadischen Zolllinien für Industrieprodukte bereits mit Inkrafttreten von CETA. Beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird Kanada 91,7% seiner Zolllinien im Agrarbereich innerhalb von 7 Jahren vollständig beseitigen, davon 90,9% mit Inkrafttreten des Abkommens. Dadurch werden 94 % der EU-Agrarexporte von Zollfreiheit profitieren (Anhang 2A).
Es können sich so Möglichkeiten für Wachstum und eine Senkung von Verbraucherpreisen ergeben. Die EU unterhält mit Kanada intensive Investitions- und Handelsbeziehungen in einem Gesamtvolumen von 92 Mrd. Euro im vergangenen Jahr. Kanada ist der zwölftwichtigste Handelspartner der Europäischen Union, sodass vom Abbau der Zölle positive Effekte, nicht zuletzt auch in Deutschland, zu erwarten sind.
Sobald CETA in Kraft tritt, werden die Tarife praktisch aller deutschen Exportgüter nach Kanada aufgehoben. Dazu gehören Deutschlands wichtigste Exporte nach Kanada: Insbesondere die Sektoren mit hoher Wertschöpfung wie Fahrzeuge, Industriemaschinen, elektrische Maschinen und Medizinprodukte machten etwa zwei Drittel der deutschen Exportgüter nach Kanada im vergangenen Jahr aus und profitieren vom Zollabbau besonders. Dies ist vor allem für den deutschen Mittelstand von großer Bedeutung.
Was Milchprodukte angeht, so wird Kanada eine neue Quote für hochwertige und industrielle Käsesorten aus Europa einführen, wodurch sich die Käse-Ausfuhren der EU nach Kanada mehr als verdoppeln dürften. Die EU wiederum hat ihre Importquoten für Rind- und Schweinefleisch ausgeweitet. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass die Quoten für Rindfleisch nur „hochwertiges Rindfleisch“ (d.h. „hormonfreies Rindfleisch“) meinen. Die EU und Kanada hatten einen lange währenden WTO-Streit über künstliche Hormone in der Rinderzucht. Die EU blieb und bleibt aber bei der Position, diese Methoden nicht zu akzeptieren und auch keinen Import solcher Produkte zuzulassen.
Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse
Der Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse kann grundsätzlich im gegenseitigen Interesse sein, muss sich aber auf unterschiedliche technische Standards und Vorschriften sowie gegebenenfalls auf die Abschaffung doppelter Zulassungsverfahren, die tatsächlich vergleichbar sind, beschränken. Das gilt z.B. für die Größe von Rückspiegeln, für die Festigkeit von Blechen, die Größe und Tragfähigkeit der Felgen, der Verfahren zur Messung von Emissionen oder der Vergabe von bestimmten Genehmigungen. Das Abkommen kann dazu beitragen, dass im Bereich der Zukunftstechnologien durch die Entwicklung gemeinsamer Standards optimale Rahmenbedingungen für Innovationen geschaffen werden. Eine gegenseitige Anerkennung von Standards und Zulassungsverfahren darf es nur geben, wenn damit keine Absenkung des Schutzniveaus verbunden ist. Die parlamentarische Hoheit über die Definition von Standards und Zulassungsverfahren muss sichergestellt bleiben.
Auch beim Abbau technischer Handelshemmnisse werden in CETA Fortschritte erreicht.
Der Grundsatz, dass das bestehende Schutzniveau beibehalten werden muss, ist dabei sowohl im Kapitel zu technischen Handelshemmnissen als auch im Rahmen der Regulierungszusammenarbeit verankert, die freiwillig ist. Hinzu kommt: CETA sieht ausdrücklich vor, dass die Regulierungszusammenarbeit nicht das Recht der Vertragsparteien einschränkt, ihre jeweiligen regulatorischen und gesetzgeberischen Maßnahmen zu entwickeln und durchzuführen (Art. 21.2 Abs. 4).
So geht z.B. CETA auch nicht über das WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) hinaus. In Art. 5.4 bestätigen die Parteien ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten.
Das Kapitel 4 „Technische Handelshemmnisse“ stützt sich auf die Kernbestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (Art. 4.1 und Art. 4.2) und enthält vor allem Bestimmungen, die zu einer größeren Transparenz und zu engeren Kontakten zwischen der EU und Kanada auf dem Gebiet der technischen Vorschriften führen sollen. Beide Seiten haben zudem vereinbart, die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen ihren Normungsgremien sowie ihren Prüf-, Zertifizierungs- und Akkreditierungsorganisationen weiter auszubauen.
Zugleich ist es gelungen, in CETA durchaus weitergehende Vereinbarungen zum Abbau technischer Handelshemmnisse zu erzielen. Mit einem gesonderten Protokoll wird die Anerkennung der Konformitätsbewertung zwischen den Vertragsparteien verbessert. Es sieht einen Mechanismus vor, nach dem es EU-Zertifizierungsstellen gestattet wird, entsprechend den in Kanada geltenden Vorschriften und technischen Regelungen für den kanadischen Markt zu zertifizieren und umgekehrt.
Kanada hat sich auch zur Anerkennung einer Reihe aktueller UNECE-Regelungen (UNECE - Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) für den KFZ-Bereich bereit erklärt. Damit erkennt zum ersten Mal ein nordamerikanischer Partner die Gleichwertigkeit einiger UNECE-Fahrzeugnormen an, die in Genf entwickelt und von der EU als eigene Normen übernommen wurden (Anhang 4-A, 4).
Was die geografischen Herkunftsangaben betrifft, hat Kanada, das kein Freund geografischer Herkunfts-Angaben (z.B. Roquefort-Käse, Nürnberger Rostbratwürste) ist, zugestimmt, 125 der 145 vorrangigen geografischen Angaben der EU einen Schutz einzuräumen (Art 20.19 und Anhang 20a).
Schutz von Arbeitnehmerrechten: ILO-Kernarbeitsnormen und Streitbeilegungsmechanismus
Ein hohes Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzniveau soll nicht nur im Einklang mit dem Besitzstand der EU und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewahrt, sondern muss auch weiter verbessert werden können. Beide Vertragspartner sollten sich verpflichten, internationale Übereinkünfte und Normen in den Bereichen Umwelt, Arbeit und Verbraucherschutz zu beachten und umzusetzen, insbesondere die ILO Kernarbeitsnormen und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Dazu sollten beide Vertragspartner ein Zeitfenster vereinbaren, innerhalb dessen die Ratifizierung, Umsetzung und Überwachung dieser internationalen Übereinkünfte geregelt wird.
Die Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards muss in Konfliktfällen genauso wirkungsvoll sichergestellt sein, wie die Einhaltung anderer Regeln des Abkommens.Das CETA-Abkommen enthält weitreichende Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte. Es enthält z.B. die Verpflichtung, nachhaltige und fortgesetzte Anstrengungen im Hinblick auf die Ratifizierung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organisation, ILO) zu unternehmen. Auch verpflichten sich die Vertragsparteien die von Kanada beziehungsweise den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierten grundlegenden ILO- Übereinkommen in ihrem gesamten Gebiet effektiv in Recht und Praxis umzusetzen (Artikel 23.3 Abs.3+4).
Die Parteien sorgen dafür, dass mit ihren Arbeitsgesetzen die Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit gefördert werden, wie sie in der ILO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit und für eine gerechte Globalisierung von 2008 verankert sind (Artikel 23.3.2).
Bei Vertragsschluss hatte Kanada zwei der insgesamt acht ILO-Kernarbeitsnormen noch nicht ratifiziert. Zum einen die ILO-Konvention 138 über das Mindestalter der Beschäftigung. Diese legt 15 Jahre als Mindestalter für Beschäftigung und 18 Jahre als Mindestalter für gefährliche Tätigkeiten fest. Zudem hat
Kanada die ILO-Konvention 98 über kollektive Tarifverhandlungen bisher noch nicht ratifiziert.
Die neue kanadische Regierung hat zwischenzeitlich aber erklärt, die beiden ausstehenden ILO Normen zu ratifizieren. Am 9. Juni 2016 hat Kanada die Konvention 138 ratifiziert. Die Ratifizierung der ILO-Konvention 98 soll zügig folgen.
Insgesamt setzt die neue kanadische Regierung unter Führung von Premierminister Trudeau damit neue Schwerpunkte, die sehr zu begrüßen sind, so sind zwei gewerkschaftsfeindliche Gesetzgebungen der Vorgängerregierung wieder abgeschafft worden.
Zu begrüßen ist auch: In Art. 22.3 Abs. 2 findet sich die Verpflichtung, die Anwendung der OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen zur sozialen Verantwortung von Unternehmen zu fördern.
Was die Frage der Durchsetzung anbelangt, so ist das Kapitel über nachhaltige Entwicklung zwar nicht Teil der allgemeinen sanktionsbewehrten Regelung im Handelsbereich für die Beilegung von Streitigkeiten. Das Kapitel enthält aber gleichwohl Bestimmungen, mit denen Kanada und die EU verpflichtet werden, (1) über ein System arbeitsrechtlicher Inspektionen zu verfügen, mit dem für die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften gesorgt wird, (2) dafür zu sorgen, dass Personen mit einem rechtlich anerkannten Interesse an einer bestimmten Angelegenheit notwendige Verwaltungs- und Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen, um bei Verstößen gegen Arbeitsgesetze in ihrem Fall vorgehen zu können (Artikel 23.5), So werden wichtige Voraussetzungen dafür geschaffen, ein individuelles Klagerecht auszuüben.
Darüber hinaus sehen die Kapitel zu Arbeit und Umwelt die Einrichtung von Beratungsgruppen für Arbeit und nachhaltige Entwicklung (Domestic Advisery Group, DAG) vor mit dem Ziel, in regelmäßigen Sitzungen und unter Einbindung der Zivilgesellschaft, einschließlich der Gewerkschaften sowie der ILO, auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken.
Wird auf dieser ersten Ebene keine Lösung gefunden, kann als zweite Stufe eine Sachverständigengruppe (Panel of Experts) beraten und nötigenfalls in einer Stellungnahme die Nichteinhaltung der Vorschriften feststellen. Die Partner verpflichten sich in CETA, diese Entscheidung der Sachverständigengruppe dann auch umzusetzen. Die Partner müssen zugleich die DAG und die Öffentlichkeit über die Maßnahmen zur Beseitigung der Missstände informieren (Artikel 23.8 und Artikel 23.9).
Zugleich sieht das Kapitel zu nachhaltiger Entwicklung auch eine „Überprüfungsklausel“ vor, in der aufgefordert wird, gerade das Verfahren der Streitbeilegung auf Effektivität hin zu überprüfen (Artikel 23.11 Abs. 3+5).
Im weiteren Prozess wird es darauf ankommen genau zu prüfen und sicherzustellen, dass die vorgesehenen Verfahren tatsächlich wirskungsvoll sind. Insbesondere ist es wichtig zu prüfen und sicherzustellen, dass die Verfahren, Möglichkeiten und finanziellen Ressourcen der Beratungsgruppen für Arbeit und nachhaltige Entwicklung (Domestic Advisery Group, DAG) geklärt sind und dass die Schiedssprüche des „Panel of Experts“ verbindlich anerkannt werden. Darüber hinaus bietet die Revisionsklausel die Möglichkeit, Perspektiven für einen verbindlichen Sanktionsmechanismus als mögliche dritte Stufe der Streitschlichtung zu entwickeln und einzuführen. Handelssanktionen wie im US-Modell sind allerdings nicht geeignet, da die Auswirkung von Verletzungen von Arbeitnehmerechten auf die Handelsbeziehungen sich so gut wie nie nachweisen lassen. Diese Frage werden wir im weiteren Beratungs- und Ratifizierungsprozess im Europäischen Parlament aufrufen. Zudem erwarten wir und werden dies nachprüfen, dass Kanada auch die letzte noch offene ILO-Norm vor der Verabschiedung von CETA im Europäischen Parlament ratifiziert.
Schutz von Arbeits-, Verbraucher- und Umweltstandards – keine Interpretation als nicht-tarifäre Handelshemmnisse
In keinem Fall dürfen das Recht der Mitbestimmung, der Betriebsverfassung und der Tarifautonomie oder andere Schutzrechte für Arbeitnehmer, die Umwelt und Verbraucher als „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ interpretiert werden. Entsprechende nationale Gesetze oder Vorschriften eines EU-Mitgliedsstaates – insbesondere hinsichtlich der Regulierung des Arbeitsmarktes oder sozialer Sicherungssysteme, der Tarifautonomie, des Streikrechts, Mindestlöhnen und Tarifverträgen – müssen in diesem Sinne von einem Abkommen unberührt bleiben. Das gilt nicht nur für das gegenwärtige, sondern auch für künftige Erweiterungen dieser Schutzrechte. Derartige Möglichkeiten dürfen durch ein Abkommen nicht eingeschränkt oder behindert werden.
In Art. 23.2 ist eindeutig das Recht und die Verpflichtung, durch eigene Maßnahmen das Schutzniveau für Arbeitnehmer_innen zu sichern, formuliert.
Es gibt die Verpflichtung jeder Vertragspartei, mit ihren Rechtsvorschriften und Strategien ein hohes Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten und zu fördern und diese Rechtsvorschriften und Strategien im Interesse eines hohen Arbeitsschutzniveaus weiter zu verbessern, also eine Absage an neoliberale Kahlschlagpolitik.
Der Art. 23.4 verbietet es das Schutzniveau im Arbeitsrecht wegen des Handels oder aufgrund von Investitionsabsichten abzusenken oder aufzuweichen.
Ausnahmen von Schutzstandards oder das Werben mit solchen Ausnahmen, um Wettbewerbsvorteile zu erzielen, ist nach CETA nicht zugelassen. Auch die klare Verpflichtung der Vertragspartner, nicht durch Untätigkeit die effektive Durchsetzung ihres Arbeitsrechts und ihrer Arbeitsnormen zu unterlaufen, findet sich hier.
Hinzu kommt, dass - wie bereits dargestellt - ein Dumping-Wettbewerb in CETA ausdrücklich abgelehnt wird, Handelsziele dürfen nicht dazu dienen, Schutzstandards etwa für Arbeit oder Umwelt auszuhebeln (Art 23.4 und Art 24.5). Die Frage von „nicht tarifären Handelshemmnissen“ wird im Rahmen der Ursprungsregelungen, der Technischen Handelshemmnisse (TBT) und der Regelungen zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS) diskutiert und basiert auf den entsprechenden WTO-Übereinkommen (siehe Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse)
Bewahrung demokratischer Spielräume – regulatorische Zusammenarbeit
Prinzipiell ist auszuschließen, dass das demokratische Recht, Regelungen zum Schutz von Gemeinwohlzielen zu schaffen, gefährdet, ausgehebelt oder umgangen wird oder dass ein Marktzugang, der solchen Regeln widerspricht, einklagbar wird. Die Fähigkeit von Parlamenten und Regierungen, Gesetze und Regeln zum Schutz und im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zu erlassen, darf auch nicht durch die Schaffung eines „Regulierungsrates“ im Kontext regulatorischer Kooperation oder durch weitgehende Investitionsschutzvorschriften erschwert werden.
Ziel der Regulierungszusammenarbeit in CETA ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden auf freiwilliger Basis (Austausch von Statistiken, Anbahnung eines Dialogs, Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen usw.) (Artikel 21.2).
Das Recht zur Wahrnehmung der eigenen Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben (right to regulate) wird bei der Regulierungszusammenarbeit explizit formuliert (Art. 21.2 Abs. 4-6). CETA sieht ausdrücklich vor, dass die Regulierungszusammenarbeit nicht das Recht der Vertragsparteien einschränkt, ihre jeweiligen regulatorischen und gesetzgeberischen Maßnahmen zu entwickeln und durchzuführen (Art. 21.2 Abs. 4).
Hinzu kommt: Der Umfang des CETA-Kapitels zur Regulierungszusammenarbeit ist insgesamt vergleichsweise gering. Bei CETA geht es nur um die Umsetzung des Abkommens (Kapitel 21.1).
Das einzurichtende Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen dient lediglich als ein Dialogforum zwischen den Vertragsparteien über Regulierungsinitiativen, dem Beamte der kanadischen Regierung und der Europäischen Kommission angehören (Art. 21.6). Interessenvertreter (der Wirtschaft, der Gewerkschaften oder von nichtstaatlichen Organisationen) können zu den Sitzungen des Forums eingeladen werden, eine formale Mitgliedschaft für Interessenvertreter ist aber nicht vorgesehen (Art. 21.6 Abs. 3). Das Forum erstattet direkt dem CETA-Handelsausschuss Bericht über die Durchführung des Artikels 21.
Eine Verpflichtung, den Empfehlungen nachzukommen, gibt es nicht.
Der CETA Handelsausschuss ist ein normaler Zusammenarbeitsausschuss, den es in allen Handelsabkommen gibt. Der Ausschuss wird von den Vertragspartnern besetzt, also von der EU-Kommission und der Kanadischen Regierung. Der Ausschuss wird wie bei anderen Abkommen auch, von dem Handelsausschuss des Rates und dem des Europäischen Parlamentes kontrolliert. Der Ausschuss ist nur für die Umsetzung des Abkommens zuständig, Änderungen des Textes kann er nicht entscheiden, entweder bedarf es des normalen Ratifizierungsprozesses mit Beteiligung des Europäischen Parlamentes oder einer Entscheidung im Rat (Art. 30,2).
Es gibt zudem keine Bestimmungen über regulatorische Kohärenz (verbindliche Standards für die Formulierung von Gesetzen, Transparenz, Untersuchung der Auswirkungen, Handel u.a.), sodass keine formelle Verbindung zu Regulierungsprozessen der EU besteht.
Investitionsschutz
Investitionsschutzvorschriften sind in einem Abkommen zwischen den USA und der EU grundsätzlich nicht erforderlich und sollten nicht mit TTIP eingeführt werden. In jedem Fall sind Investor-Staat-Schiedsverfahren und unklare Definitionen von Rechtsbergriffen, wie „Faire und Gerechte Behandlung“ oder „Indirekte Enteignung“ abzulehnen.
Die Europäische Kommission hat ein Verhandlungsmoratorium zum Investitionsschutz beschlossen und eine dreimonatige Öffentliche Konsultation zu dieser Frage ab März 2014 eingeleitet. Das Verhandlungsmoratorium ist zu begrüßen, zumal es eine grundsätzliche öffentliche Debatte über Investitionsschutz erlaubt. Probleme – wie die Einschränkung staatlicher Regulierungsfähigkeit und die Gefahr hoher Entschädigungs- und Prozesskosten für Staaten, wegen privater Klagen gegen legitime Gesetze – existieren schließlich auch schon aufgrund existierender Investitionsschutzabkommen.
Als Grundlage muss in diesem Fall des Weiteren der Beschluss des Bundesparteitag 2015 hinzugezogen werden, der beim Thema des Investitionsschutzes eine Weiterentwicklung der Positionierung gegenüber dem Konventsbeschluss 2014 vorgenommen hat, konkret durch folgende Passage:
„Private Schiedsgerichte, bei denen die Parteien sich ihre Schiedsrichter selbst bestimmen können, gehören abgeschafft. Unser Ziel ist daher: Wir wollen, dass Investitionsschutzregeln in Handelsabkommen nach rechtsstaatlichen Prinzipien ausgestaltet werden. Schiedsgerichte zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten müssen in öffentlich-rechtliche Institutionen umgewandelt werden - mit von den Vertragsparteien ausgewählten Richtern, mit öffentlichen und transparenten Verfahren, mit einer Berufungsinstanz und präzise formulierten Rechtsbegriffen, damit der Regulierungsspielraum der Parlamente erhalten bleibt. Im Ergebnis muss ein klares Verfahren mit rechtstaatlichen Grundsätzen stehen. Zu diesen Grundsätzen gehört auch, dass die Anspruchsgrundlage des Investitionsschutzes nicht durch unklare Definitionen von Rechtsbegriffen wie „faire und gerechte Behandlung“ einem weiten Interpretationsspielraum geöffnet wird. Durch die Verwendung juristisch präziser Definitionen müssen unbegründete und unseriöse Forderungen von Investoren vermieden werden. Wir verfolgen damit die Idee der Einrichtung echter internationaler Handelsgerichtshöfe.
Im Lichte der vorliegenden Reformvorschläge dringen wir auch auf Veränderungen bei CETA. Die Vorschläge der Kommission für ein neues System des Investitionsschutzes sind ein Schritt in die richtige Richtung. Sie sehen klare rechtstaatliche Verfahren und Grundsätze vor. Wir unterstützen die Initiativen des EU-Parlamentes unter seinem Präsidenten Martin Schulz und des deutschen Bundeswirtschaftsministers, dass diese Grundsätze auch bei CETA berücksichtigt werden und gelten. Nachdem sich das Europäische Parlament festgelegt hat, dass das TTIP-Abkommen nur zustimmungsfähig ist, wenn die privaten Schiedsgerichte aus dem Abkommen eliminiert werden, muss die EU-Kommission auch bei CETA mit der neuen kanadischen Regierung das Gespräch suchen. Der SPD-Parteitag fordert die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und die Bundesregierung auf, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass ein Verfahren geschaffen wird, das rechtsstaatlichen Grundsätzen und damit den vom SPD-Parteikonvent formulierten Bedingungen entspricht.“Dank des Drucks der sozialdemokratischen Handelsminister in der EU und der Sozialdemokrat_innen im Europäischen Parlament basierend auf unseren Parteitagsbeschlüssen ist es gelungen, den eigentlich bereits ausverhandelten CETA-Vertragstext von 2014 im Investitionskapitel substantiell zu verändern und zu verbessern: CETA hat nun ein neues Modell für einen rechtsstaatlichen und öffentlich legitimierten Mechanismus bei Investitionsstreitigkeiten mit Investitionsgericht (Investment Court System, ICS). Dies ist die Abkehr von den bislang existierenden privaten Schiedsgerichten, ein neuer Schritt in derartigen Handelsabkommen und ein großer sozialdemokratischer Erfolg.
Möglich wurde er auch deshalb, weil die neue von Premierminister Trudeau geführte kanadische Regierung eine andere Handelsstrategie als ihre Vorgängerregierung verfolgt, die sich weniger an die USA anlehnt, sondern stärker auf eine eigenständige Partnerschaft mit der EU setzt.
Die USA gehen dagegen immer noch den alten Weg der privaten Schiedsgerichte (ISDS).
In CETA gibt es folgende Regelungen zum Investitionsschutz:- Das Recht auf eigenständige Regulierungsmaßnahmen (right to regulate) wird in einem eigenständigen Artikel festgeschrieben (Art. 8.9). Dieses ist bei der Auslegung aller Schutzstandards zu berücksichtigen. Die entsprechende Klausel stellt klar, dass sich die EU und Kanada das Recht vorbehalten, zur Erreichung legitimer politischer Ziele zu regulieren. Beispielhaft sind genannt die öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, öffentliche Moral, Sozial- und Verbraucherschutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt. Nichtdiskriminierende verhältnismäßige Maßnahmen einer Vertragspartei zum Schutz legitimer Gemeinwohlinteressen begründen somit keinen Anspruch eines Investors. Die Klausel spezifiziert auch, dass Regierungen ihre Gesetzgebungen in einer Weise erlassen oder ändern können, die sich auf die Gewinnerwartungen von Investoren auswirkt. Zudem können Investoren nicht den Marktzugang über ein Investitionsgericht einklagen, denn CETA schützt nur bestehende Investitionen gegen nachträgliche staatliche Diskriminierungen (Art. 8.18). Die Anwendung des Beihilferechts (Gewährung oder Kürzung von Beihilfen) der EU stellt ebenso keine Verletzung von Investitionsschutzstandards dar. Die Klausel des Rechtes auf eigenständige Regulierungsmaßnahmen ist eine horizontale Bestimmung und greift auch für Regelungen z.B. aus dem Kapitel zu Arbeit und Umwelt (Art. 8.9 Abs 2). Mit den Art. 8.9 Abs. 3+4 ist auch klar, dass es keinen Konflikt mit europäischem Recht zu Subventionen gibt.
- Eine präzisere und striktere Definition der Investitionsschutzstandards wie „gerechte und billige Behandlung“ oder „(indirekte) Enteignung“ überwindet unbestimmte Begrifflichkeiten. Anders als in den vielen anderen bilateralen Investitionsabkommen einschließlich der bisherigen Investitionsschutzregelungen gegenüber Kanada enthält das CETA-Abkommen nunmehr zur Definition der „gerechten und billigen Behandlung“ eine enge und abgeschlossene Liste der fünf Elemente, die eine Verletzung dieses Standards darstellen könnten. (Art. 8.10 Abs. 2). Damit sollen breite oder missbräuchliche Auslegungen endlich ausgeschlossen werden. CETA enthält zudem klare Regelungen zur „indirekten Enteignung“ (Art. 8.12 Abs.1 und Anhang 8-A), in denen erstmalig definiert ist, welche Sachverhalte eine indirekte Enteignung darstellen. Berechtigte politische Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt stellen keine indirekte Enteignung dar. Die Tatsache, dass eine Maßnahme die Kosten aufseiten der Investoren erhöht, kann allein noch nicht die Feststellung einer Enteignung begründen. Damit sollen die materiellen Rechtsstandards dem innerstaatlichen Recht überall in der EU entsprechen.
- Es wird ein permanentes Investitionsgericht (Art 8.27 Abs. 1) mit einer verbindlichen Berufungsinstanz (Art. 8.28 Abs. 1) geschaffen, jeweils bestehend aus 15 Mitgliedern, die von der Union und Kanada nominiert werden und nach dem Zufallsprinzip für Fälle benannt werden (Art. 8.27. Abs. 5.) und nicht von einem klagenden Konzern und dem verteidigenden Staat, wie im traditionellen ISDS System. Der Mechanismus ist ähnlich dem der WTO-Panel. Mitglieder müssen eine Qualifikation entsprechend des International Court of Justice haben und einen verbindlichen Verhaltenskodex einhalten (Art. 8.30 Abs. 1-4). Die Richter dürfen nach ihrer Benennung nicht parallel als Anwälte oder parteibenannte Gutachter in anderen internationalen Investitionsstreitigkeiten tätig sein. Richter, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist, können während ihrer Amtszeit abberufen werden. Die neue Revisionsinstanz gibt Rechtssicherheit (Art. 8.28 Abs.2). Eindeutige und umfassende Transparenzregeln sind verpflichtend (Art. 8.36-38): öffentliche Verfügbarkeit von Dokumenten, Zugang zu Anhörungen. Dritte Parteien (NGO, Gewerkschaften) können mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abgeben (Art 8.38, Abs .2) Die unterlegende Prozesspartei muss die Kosten tragen (Art. 8.39 Abs.5).
- CETA stellt klar, dass die EU und Kanada das Recht haben, weitere verbindliche Auslegungen zu beschließen. Die Vertragsparteien können den Richtern am Investitionsgericht sogar in laufenden Verfahren die Auslegung der Schutzstandards von CETA verbindlich vorgeben und können damit die Auslegung des Abkommens kontrollieren (Artikel 8.31 Abs. 3 und Art. 8.38).
- Investoren sollen zunächst möglichst nationale Gerichte anrufen, müssten solche Klagen jedoch zurückziehen, bevor sie Klage beim Investitionsgericht einreichen können. Investoren dürfen nicht gleichzeitig Rechtsmittel bei nationalen Gerichten (oder auch anderen internationalen Gerichten) verfolgen (Art. 8.22 und Art. 8.24). Auf diese Weise werden Parallelklagen verhindert. Bei diesem Ansatz gibt es keinen Weg zurück („no u-turn approach“).
- Die Möglichkeit für Niederlassungsstaaten, aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung von Kapitalströmen im Falle einer Finanzkrise (wenn auch nur für kurze Zeit) zu erlassen.
- Die Investitionsgerichte entscheiden ausschließlich über Fragen des Völkerrechts und des internationalen Rechts (Art 8.31 Abs. 1). EU-Recht und Gesetze der Mitgliedstaaten sind nicht Gegenstand möglicher Verhandlungen. (Art. 8.31 Abs. 2). Es ist klargestellt, dass die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten nicht als Mechanismus zur Überprüfung von Entscheidungen nationaler oder örtlicher Gerichte genutzt werden darf.
- Die Partner des Abkommens werden die Beziehung zwischen den Rechten des geistigen Eigentums und den Investitionsregelungen in den kommenden drei Jahren einer Prüfung unterziehen.
- Briefkastenfirmen haben keine Rechte, es muss eine nachgewiesene wesentliche Geschäftstätigkeit vorliegen (Art. 8.1 Definition Unternehmen). US- Firmen etwa können also nicht über Scheinfirmen den Investitionsschutz in CETA als Einfallstor missbrauchen. CETA enthält Vorschriften zur Verhinderung betrügerischer oder manipulativer Klagen. So ist es beispielsweise ausdrücklich verboten, eine Investition oder Unternehmensumstrukturierung mit dem Ziel vorzunehmen, Klage einzureichen (Art. 8.18, Abs. 3).
- Der CETA-Text enthält keine "Umbrella-Klausel", die die Parteien verpflichten würde, jegliche schriftlichen Verpflichtungen und vertraglichen Vereinbarungen, die von den Partnern mit einem Unternehmen getroffen wurden, auf das Niveau des Handelsabkommens zu heben und diese auch unter das Investitionsschutzkapitel fallen zu lassen.
- Die Vertragsparteien streben die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Berufungsinstanz an (Art. 8.29).
- Im Übrigen entspricht das Investitionsgericht den Europäischen Verträgen und der Rechtsprechung des EuGH, der schon im Dezember 1991 feststellte: „Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Abkommen umfasst nämlich notwendig die Fähigkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Abkommen geschaffenen oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen, was die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen angeht“ (EUGH Opinion 1/91, ähnlich Opinion 1/92, 1/00, 1/09 und 2/13) Der EUGH hat auch klargestellt, dass die Gleichheit vor dem Gesetz ein hohes Prinzip der Rechtssicherheit in der EU ist. Allerdings hat der EUGH auch klar gemacht, dass eine Gleichbehandlung nicht eine gleiche Art der Umsetzung notwendigerweise erfordert.
Hinzu kommt auch: Das neue System zum Investitionsschutz würde zudem die 8 bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Kanada ersetzen, die das alte undemokratische ISDS System enthalten. Diese würden hingegen fortbestehen, sollte CETA nicht in Kraft treten. Auch demgegenüber stellen die neuen Bestimmungen in CETA für diese Staaten einen klaren Fortschritt dar.
Trotz der klaren erreichten Fortschritte gibt es auch noch Punkte, die wir im weiteren parlamentarischen Ratifizierungsprozess genau prüfen und weiterentwickeln müssen. Die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter muss hieb-und stichfest sein, die Vertragsparteien von CETA müssen dazu auch die Gehaltsfragen für die Richterinnen und Richter noch klären (Artikel 8.44 Abs.2). Die materiellen Rechtsstandards des Investitionsschutzes sind bereits sehr eng und deutlich präziser und strikter gefasst als dies bisher der Fall war. Gleichwohl ist auch dies ein Punkt, der genauer weiterer Prüfung und nötigenfalls Klarstellung und Präzisierung bedarf.- Das Recht auf eigenständige Regulierungsmaßnahmen (right to regulate) wird in einem eigenständigen Artikel festgeschrieben (Art. 8.9). Dieses ist bei der Auslegung aller Schutzstandards zu berücksichtigen. Die entsprechende Klausel stellt klar, dass sich die EU und Kanada das Recht vorbehalten, zur Erreichung legitimer politischer Ziele zu regulieren. Beispielhaft sind genannt die öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, öffentliche Moral, Sozial- und Verbraucherschutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt. Nichtdiskriminierende verhältnismäßige Maßnahmen einer Vertragspartei zum Schutz legitimer Gemeinwohlinteressen begründen somit keinen Anspruch eines Investors. Die Klausel spezifiziert auch, dass Regierungen ihre Gesetzgebungen in einer Weise erlassen oder ändern können, die sich auf die Gewinnerwartungen von Investoren auswirkt. Zudem können Investoren nicht den Marktzugang über ein Investitionsgericht einklagen, denn CETA schützt nur bestehende Investitionen gegen nachträgliche staatliche Diskriminierungen (Art. 8.18). Die Anwendung des Beihilferechts (Gewährung oder Kürzung von Beihilfen) der EU stellt ebenso keine Verletzung von Investitionsschutzstandards dar. Die Klausel des Rechtes auf eigenständige Regulierungsmaßnahmen ist eine horizontale Bestimmung und greift auch für Regelungen z.B. aus dem Kapitel zu Arbeit und Umwelt (Art. 8.9 Abs 2). Mit den Art. 8.9 Abs. 3+4 ist auch klar, dass es keinen Konflikt mit europäischem Recht zu Subventionen gibt.
Schutz der Daseinsvorsorge
Die hohe Qualität der öffentlichen Daseinsvorsorge in der EU muss gewahrt werden. Für den Bereich der Daseinsvorsorge sollen keine Verpflichtungen in Deutschland übernommen werden. Bisherige EU-Vereinbarungen zum Schutz öffentlicher Dienstleistungen dürfen nicht durch das Abkommen beeinträchtigt werden. Den nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften wird für die Ausgestaltung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse ein umfassender Gestaltungsraum garantiert.
Audiovisuelle Dienstleistungen sind dauerhaft vom Anwendungsbereich des Abkommens auszunehmen. Die Mitgliedstaaten der EU müssen darüber hinaus das Recht haben, die öffentliche Kultur- und Medienförderung vollständig zu erhalten.
Auch die Daseinsvorsorge durch die Freie Wohlfahrtspflege muss erhalten bleiben.
Die Entscheidungsfreiheit regionaler Körperschaften über die Organisation der Daseinsvorsorge muss unberührt bleiben. Es darf keinen direkten oder indirekten Zwang zu weiterer Liberalisierung und Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen oder gar eine Priorisierung „privat vor öffentlich“ durch das Abkommen geben. Der Gestaltungsspielraum ist für die Zukunft zu gewährleisten.
Wir sind der Auffassung, dass ein Positivkatalog besser ist und mehr Vertrauen schafft als der bisherige Ansatz der Negativlisten. Dieser Positivlistenansatz würde ausschließen, dass alle Bereiche liberalisiert werden können, die nicht explizit aufgelistet sind. Die zu erstellende Verpflichtungsliste im Dienstleistungsbereich muss zusammen mit den betroffenen Kreisen, einschließlich der Gewerkschaften diskutiert und erstellt werden.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch in die EU entsandte Beschäftigte ist zu gewährleisten, dass das nationale Arbeitsrecht und nationale Tarifstandards nicht eingeschränkt werden. In jedem Fall muss hinsichtlich der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, sozialen und tarifvertraglichen Regelungen in der EU das Ziellandprinzip festgeschrieben und von Anfang an bei allen entsandten Beschäftigten angewandt werden, sofern es für sie günstiger ist.
Für viele Dienstleistungsbereiche und insbesondere zum Schutz der Daseinsvorsorge werden in CETA vielfältige Schutzregeln und Ausnahmen formuliert:
Zum einen gilt im Bereich der Daseinsvorsorge ein allgemeiner Schutzvorbehalt für öffentliche Versorgungsdienstleitungen (public utilities, der WTO-Begriff für Daseinsvorsorge), der im so genannten Annex II festgeschrieben ist (für den Annex II siehe Anhang 9, S. 97). Das ist die gleiche Regelung, die im GATS-Abkommen, dem General Agreement on Trade in Services, seit über 20 Jahren gilt und somit auch schon bisher gegenüber Kanada greift.
Die Schutzvorbehalte für die Daseinsvorsorge sind im Wesentlichen im Annex II aufgeführt, so dass hier die volle Gestaltungshoheit garantiert ist. Weitreichende spezielle Schutzvorbehalte gibt es u.a. für die Bereiche Wasserversorgung (Annex II/Anhang 9, S. 101, Bildung (Annex II/Anhang 9, S. 110), Gesundheits- und soziale Dienstleistungen (Annex II/Anhang 9, S.111.). Im Annex II sorgt CETA dafür, dass in sensiblen Bereichen oder Sektoren die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin in der Lage sind, diskriminierende Maßnahmen oder mengenmäßige Beschränkungen in der Zukunft einzuführen.
Im Annex I (siehe hierfür Anhang 8) wird der gegenwärtige Stand der Marktöffnung in bestimmten Bereichen garantiert unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen.
So genannte Standstill (Stillhalte)-Klauseln und Ratchet (Sperrklinke)-Klauseln gelten, soweit sie sich in CETA finden, nur für Dienstleistungen im Annex I, also die bereits bestehenden Ausnahmen, nicht aber für die im Annex II geschützten Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Die Annex II Vorbehalte sind so formuliert, dass die jeweilige Vertragspartei die Freiheit hat, auch in der Zukunft den Grad der Marktöffnung frei festzulegen, hinter das aktuelle Öffnungsniveau zurückzugehen, beschränkende Maßnahmen zu erlassen und beispielsweise erfolgte Liberalisierungen wieder zurückzunehmen.
Zur allgemeinen Erläuterung: Grundsätzlich bewirkt eine Standstill (Stillstand)-Klausel, dass ein Vertragspartner keine neuen Handelshemmnisse in den hiervon erfassten Sektoren einführen kann, die über die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Handelshemmnisse hinausgehen. Eine Ratchet (Sperrklinke)-Klausel wiederum bewirkt, dass ein Vertragspartner ein Handelshemmnis, das er nach dem Inkrafttreten eines Abkommens abschafft, zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder einführen kann.Audiovisuelle Dienstleistungen sind von den Marktöffnungsverpflichtungen generell ausgenommen (Art. 8.2 Abs. 3 und Art 9.2. Abs. 2, Annex II/Anhang 9S. 205).
Kanada ist Mitinitiator und Vertragsstaat der UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt, deren Bedeutung auch in der Präambel von CETA unterstrichen wird (Präambel S.3, dritter Absatz).
Fördermaßnahmen im Kultursektor sind wegen der allgemeinen Ausnahme für Subventionen (Art. 7; Art 9.2, 2g) weiterhin möglich.
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Bibliotheken, Archive, Museen und andere kulturelle Einrichtungen zu erlassen oder beizubehalten (Annex II/Anhang 9 S.205).
Speziell Deutschland behält sich weiter das Recht vor, jegliche Maßnahmen hinsichtlich des Verbots der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Unterhaltungsdienstleistungen zu erlassen oder beizubehalten, unabhängig von der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Übertragung. Deutschland behält sich zudem das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Versorgung von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen u.v.m. zu erlassen oder beizubehalten (Annex II/Anhang 9, S. 205).
In Art. 28.9 wird explizit auf die Ausnahme für Kultur in vielen Bereichen des Abkommens verwiesen. Es wird einen besseren Schutz für europäische Künstler_innen geben, indem drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe in Kanada künftig nur mit Erlaubnis erfolgen darf und eine einzige angemessene Vergütung dafür gezahlt wird.In CETA sind spezielle Schutzvorbehalte für Gesundheits- und Sozialdienstleistungen aufgenommen, um Maßnahmen aller Art ergreifen zu können für solche Dienstleistungen, die öffentlich finanziert sind oder Unterstützung in irgendeiner Form erhalten (gemischt öffentlich-privat finanzierte Dienstleistungen) (Annex II/Anhang 9, S.114). Die gemeinnützige Leistungserbringung ist weiterhin möglich. Bei Sozialen Diensten (z.B. psychiatrische Einrichtungen, Kinderbetreuung) behält Deutschland sich das Recht vor, bestehende Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von privat finanzierten sozialen Diensten beizubehalten oder zukünftig neue erlassen (Annex II/Anhang 9,S. 203).
CETA zielt nicht auf eine bestimmte ordnungspolitische Orientierung, sondern auf Marktzugang und nationale Regelungsmöglichkeiten von Anbietern aus dem Partnerland ab. Insofern ist die Organisationsform der Erbringung einer Dienstleistung (privat oder öffentlich) nicht Gegenstand des Abkommens. Insbesondere ergeben sich aus CETA keinerlei Privatisierungspflichten.
Zudem hat CETA weit gefasste Ausnahmeregelungen für öffentliche Dienstleistungen beim Marktzugang. Es wird sehr deutlich gemacht, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, Monopole zu betreiben, exklusive Rechte zu vergeben oder Änderungen vorzunehmen bzw. Maßnahmen in Bezug auf Bildung, Wasserversorgung und Gesundheitsdienste zu erlassen, die Zuwendungen oder eine Unterstützung von der öffentlichen Hand erhalten. (Annex II/Anhang 9, S. 101, 110, 111).
Speziell Deutschland hat z.B. darüber hinaus für aktuelle und zukünftige Maßnahmen zusätzliche Schutzvorbehalte im Abkommen festgeschrieben, etwa für Sozialversicherungsdienste und Krankenhausdienstleistungen festgeschrieben (Annex II/Anhang 9, S.203, 204).
Deutschland behält sich auch das Recht vor, im Hinblick auf die Erbringung des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland jede Maßnahme zu erlassen oder beizubehalten, die Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Körperschaften umfasst, welche auch Wettbewerbselemente enthalten können.
Ein weiteres Beispiel dafür, dass neben den EU-weiten Ausnahmen auch speziell Deutschland in relevanten Bereichen Ausnahmen angemeldet hat, sind die Rettungsdienste: Es gibt hier keine EU-weite Ausnahme von Rettungsdiensten in Anhang I (es gibt schließlich auch keine einheitliche Regelung in der EU), aber einige Mitgliedstaaten haben hier ihrerseits eine Ausnahme angemeldet (so Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Österreich, Slowenien, Slowakei, Zypern und Malta). Die deutsche Ausnahme liest sich demnach so: „Rettungsdienste und „qualifizierte Krankentransportdienstleistungen“ werden von den Bundesländern organisiert und reguliert. Die meisten Bundesländer übertragen Befugnisse im Bereich der Rettungsdienste auf die Gemeinden. Die Gemeinden können gemeinnützigen Dienstleistern Vorrang einräumen. Dies gilt für ausländische ebenso wie für inländische Dienstleister Die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen erfordert die vorherige Planung, Genehmigung und Akkreditierung.“ (Annex I/Anhang 8, S. 406).In CETA ist der Ansatz einer Negativliste gewählt worden (sowohl im Annex I als auch im Annex II), was grundsätzlich bedeutet, dass Verpflichtungen zur Marktöffnung für Dienstleistungen mit Ausnahme der ausdrücklich auf den Listen aufgeführten Dienstleistungen eingegangen werden. Für die EU ist dies ein neuer Ansatz.
Der CETA-Text enthält allerdings zugleich - wie bereits dargestellt - weit gefasste Schutz- und ausnahmeregelungen für öffentliche Versorgungsleistungen (allgemeiner „public utilities“-Vorbehalt), und es gibt auch horizontale Schutzvorbehalte, die sich etwa Gesundheits- und Umweltdienste beziehen.
Hinzu kommt: Die Ausnahmen für die Daseinsvorsorge sind im Wesentlichen im Annex II (siehe Anhang 9) aufgeführt. In diesem wird dafür gesorgt, dass die EU und die Mitgliedstaaten in sensiblen Bereichen weiterhin in der Lage sind, diskriminierende Maßnahmen oder mengenmäßige Beschränkungen einzuführen. Die Annex II Vorbehalte sind so formuliert, dass die jeweilige Vertragspartei die Freiheit hat, auch in der Zukunft den Grad der Marktöffnung frei festzulegen, hinter das aktuelle Öffnungsniveau zurückzugehen und beispielsweise erfolgte Liberalisierungen wieder zurückzunehmen.
Die so genannten Standstill (Stillhalte)-Klauseln und Ratchet (Sperrklinke)-Klauseln, soweit im CETA-Text enthalten, beziehen sich auf den so genannten Annex I (siehe Anhang 8), in dem der gegenwärtige Stand der Marktöffnung in bestimmten Bereichen garantiert wird, nicht aber auf die im Annex II geschützten Bereiche der Daseinsvorsorge.
Zu beachten als ein wichtiger Punkt ist auch: Neue Dienstleistungen sind ausdrücklich von der Marktöffnung ausgenommen (Anhang 9B, S. 145 Verständigung über neue Dienstleistungen).
Im SPD-Konventsbeschluss haben wir die Auffassung formuliert, dass ein Positivkatalog besser ist und mehr Vertrauen schafft als der Ansatz der Negativlisten. Deshalb wird nun in der weiteren parlamentarischen Beratung des Abkommens zu prüfen sein, wie im Detail die Negativliste in CETA ausgestaltet ist und welche allgemeinen und speziellen Schutzvorbehalte greifen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der Schutz der Daseinsvorsorge ohne Schlupflöcher für alle Bereiche gilt. Hierfür erscheint auch eine gemeinsame begleitende Erklärung der Vertragsparteien zur Absicherung jeglichen Handlungsspielraums für kommunale Körperschaften und zur Rekommunalisierung sinnvoll. Wir werden diese Punkte auch bei den Beratungen im Europäischen Parlament aufrufen und wo nötig Klarstellungen einfordern.Auch CETA enthält die übliche Arbeitsmarktklausel der EU im Kapitel zum vorübergehenden Aufenthalt (Art. 10.2).
Damit ist klar, dass alle Anforderungen in Gesetzen und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bezüglich Arbeits- und Sozialschutz Anwendung finden müssen. Explizit genannt sind die Regelungen zum Mindestlohn und zu Kollektivvereinbarungen, also Tarifverträgen. Das entsenderechtliche System im Binnenmarkt wird nicht angetastet.
Regulierung der Finanzmärkte
Die Erfahrungen mit der jüngsten Weltwirtschaftskrise zeigen, dass statt einer völligen Freigabe des Kapitalverkehrs und einer weiteren Liberalisierung von Finanzdienstleistungen eine strikte Regulierung der Finanzmärkte notwendig ist. Der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern und die Stabilität der Weltwirtschaft würden wachsen, wenn es gelänge, die transatlantischen Verhandlungen auch für eine stärkere Regulierung bislang nicht ausreichend regulierter Bereiche der globalisierten Finanzmärkte zu nutzen.
CETA enthält ein Kapitel zu Finanzdienstleistungen, das u.a. effektive und transparente Regulierung vorsieht (Art 13.11).
Insgesamt ist zu bedenken: Kanada hat die Finanzkrise 2008 letztlich deshalb recht gut überstanden, weil es über ein solides System der Finanzmarktaufsicht verfügt. Dieser eher vorsichtige Ansatz findet sich nun auch im CETA-Abkommen wieder. So gibt es darin etwa eine umfangreiche Ausnahmeregelung für „aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Falle einer Finanzkrise“. Zudem wird ein Finanzdienstleistungsausschuss eingesetzt, der einen Dialog über die Regulierung des Finanzdienstleistungssektors führen und internationale Standards entwickeln soll (Art. 13.18). Aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind unter CETA vertragskonform. Zweigstellen aus Kanada unterliegen auch künftig den europäischen Finanzmarktregeln bzw. den Finanzmarktregeln der Mitgliedstaaten.
Öffentliche Beschaffung
Im Bereich der öffentlichen Vergabe und Beschaffung dürfen Soziale und ökologische Vergabekriterien und ihre mögliche Erweiterung nicht in Frage gestellt werden. Unternehmen, die öffentliche Aufträge bekommen wollen, müssen auf Einhaltung der jeweiligen Vergabekriterien, wie etwa die Tariftreue, verpflichtet werden können.
Unternehmen aus Kanada können sich schon seit Jahren an öffentlichen Ausschreibungen in der EU beteiligen. Durch CETA wird diese Möglichkeit jetzt auch für Unternehmen aus der EU in Kanada geschaffen.
Das öffentliche Beschaffungswesen in Kanada wird auf nationaler und Provinzebene unter Berücksichtigung von wichtigen Anforderungen z.B. dem lokalen Anteil in einzelnen Provinzen fürUnternehmen aus Kanada können sich schon seit Jahren an öffentlichen Ausschreibungen in der EU beteiligen. Durch CETA wird diese Möglichkeit jetzt auch für Unternehmen aus der EU in Kanada geschaffen.
Das öffentliche Beschaffungswesen in Kanada wird auf nationaler und Provinzebene unter Berücksichtigung von wichtigen Anforderungen z.B. dem lokalen Anteil in einzelnen Provinzen für europäische Bieter zugänglich gemacht. Die Schwellenwerte entsprechen auch den Werten des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen GPA (Güter: SDR 200,000 Dienstleistungen: SDR 200,000 Bau: SDR 5,000,000). Zusätzliche ausführliche Formulierungen betreffen ein zentrales Webportal für die elektronische Auftragsvergabe, die vorhandenen Intra-EU-Regelungen entsprechen und Firmen, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen, einen tatsächlichen Zugang zu Auftragsvergabemöglichkeiten in Kanada erheblich erleichtern würden.
CETA ändert nichts an den geltenden Vorschriften über Vergabeverfahren in Europa. Sie werden auch künftig durch unsere europäischen und nationalen Beschaffungsrichtlinien reguliert werden, ohne dass CETA irgendeinen Einfluss darauf hat.
Die Beschaffungsrichtlinie der EU von 2014 sieht u.a. vor, dass Verstöße gegen die Kernübereinkommen der ILO ein Grund für den Ausschluss von Anbietern von Vergabeverfahren sein können und erlaubt Tariftreueregelungen. Die Zulässigkeit ökologischer Vergabekriterien wird in CETA ausdrücklich klargestellt (Art. 19.9 Abs. 6). Arbeits- und Sozialstandards können auch weiterhin Kriterien bei der Auftragsvergabe sein, die Regelung in CETA entspricht dem WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen GPA.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen: Das Beschaffungskapitel enthält keine Verpflichtungen für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, sondern nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Dienstleistungen, Güter und Bauleistungen sowie die Vergabe von Baukonzessionen. Weder Rettungsdienste noch die Trinkwasserversorgung werden vom Beschaffungskapitel erfasst, da beide nicht auf der abschließenden Liste der erfassten Dienstleistungen stehen (Anhang 19-5).
Die Kommunen behalten ihre Spielräume zur wirtschaftlichen Betätigung. Soweit es den Kommunen gegenwärtig gestattet ist, Aufträge ausschreibungsfrei an Eigenbetriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform zu vergeben (sog. „Inhouse-Vergabe“) oder horizontal mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten, ändert sich durch das CETA-Abkommen nichts (Anhang 19-7 und Anhang 19-3).
Revisionsklausel
Ein Abkommen soll eine Klausel enthalten, die eine Korrektur von unerwünschten Fehlentwicklungen und ggf. Kündigung ermöglicht.
Es gibt eine generelle Revisionsklausel (Art. 30.2). Dabei ist für die wichtigsten Bestimmungen und Anlagen eine Änderung des Vertrages erforderlich, die nur von den Vertragsparteien vorgenommen werden kann, d.h. durch Ratifizierung durch das Europäische Parlament.
Dies unterscheidet sich z.B. von dem Abkommen zwischen EU und Korea, wo die meisten der Anhänge vom Gemischten Ausschuss geändert werden können.
Es gibt in CETA zudem vielfältige spezifische Überprüfungsregeln. Änderungen hier und von Anhängen können erst dann verbindlich werden, sofern die Vertragsparteien nach ihren jeweiligen internen Vorschriften und Verfahren, einschließlich wo vorgesehen parlamentarischer Befassung, zugestimmt haben.
Hinzu kommt: Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Vertragspartei. Dann läuft eine Frist von 6 Monaten (Artikel 30.9).
Bei Kündigung gelten aus Gründen des Rechtsschutzes die Bestimmungen von Kapitel 8 (Investitionsschutz) weiterhin für einen Zeitraum von 20 Jahren. Allerdings nur für Investitionen, die vor der Kündigung des Abkommen vorgenommen wurden. Diese Ausnahme für den Bereich des Investitionsschutzes würde allerdings nicht bereits im Fall einer vorläufigen Anwendung des Abkommens gelten.
Parlamentarische Beratung – weiterer Zeitplan
Für den weiteren Verlauf der Verhandlungen ist jeder Zeitdruck abzulehnen. Europa und die USA stehen jetzt am Beginn der eigentlichen Verhandlungen. Die Verhandlungen müssen transparent, unter der demokratischen Beteiligung der Parlamente und unter Einbeziehung der Sozialpartner und der Vertreter der Zivilgesellschaft geführt werden, um diesem Abkommen eine breite gesellschaftliche Legitimation zu verleihen. Es ist ein Höchstmaß an Transparenz herzustellen. Wir sind der Auffassung, dass alle Verhandlungsdokumente offen zu legen sind, und werden uns energisch dafür einsetzen. Ein transatlantisches Abkommen, das den Bürgerinnen und Bürgern nutzen soll, darf nicht verhandelt werden, als müssten die Ergebnisse vor der Öffentlichkeit verborgen werden.
Es muss nun die Zeit der Parlamente kommen. Die Parlamente, zuallererst das Europäische Parlament, müssen sorgfältig beraten und prüfen können. Hierfür haben wir uns als SPD immer ausgesprochen.
Die SPD hat sich vor diesem Hintergrund dafür eingesetzt, dass das CETA-Abkommen umfassend auf den unterschiedlichen Ebenen parlamentarisch beraten und ratifiziert wird.
Das heißt z.B.: Bereits vor den Entscheidungen im EU-Ministerrat im Herbst wird der Bundestag beraten und ein Votum zur Positionierung durch die Bundesregierung abgeben. Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages führt am 5. September eine Anhörung zu CETA durch. Klar ist dabei auch: Diese Befassung und das Votum des Bundestages müssen nach dem SPD-Konvent am 19. September erfolgen.
Zum weiteren Zeitplan: Nach der Entscheidung im EU-Ministerrat voraussichtlich Anfang Oktober 2016 und der Unterschrift unter das Abkommen, wahrscheinlich auf einem KANADA-EU-Gipfel Ende Oktober, wird die Beratung und Ratifizierung von CETA im Europäischen Parlament folgen, die voraussichtlich im Frühjahr 2017 abgeschlossen sein dürfte. Bei einem Ja des Europäischen Parlaments kann sich die anschließende nationale Ratifizierung über mehrere Jahre erstrecken.
Es entspricht der europäischen Rechtspraxis und dient der Handlungsfähigkeit der EU, dass die Teile von EU-Handelsabkommen, die nicht in die nationale Zuständigkeit fallen, vorläufig angewendet werden können. Hierüber entscheidet der EU-Ministerrat. Die vorläufige Anwendung würde dann allerdings erst nach der Ratifizierung durch das Europäische Parlament wirksam. In jedem Fall muss bei CETA der Investitionsgerichtshof von einer vorläufigen Anwendung ausgenommen werden.
CETA als gemischtes Abkommen
Die EU-Kommission ist aufgefordert, auf dieser Grundlage und im Bewusstsein um die Sensibilität des Abkommens zu verhandeln. Das Abkommen steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des Europäischen Parlaments, des Rates und auch unter dem Zustimmungsvorbehalt der 28 nationalen Ratifizierungsprozesse. Dies zeigt: Ein TTIP, das die Interessen der europäischen Bürgerinnen und Bürger nicht berücksichtigt, darf und wird es nicht geben.
CETA ist ein gemischtes Abkommen. Die EU-Kommission hat einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Der EU-Ministerrat wird diesem Vorschlag absehbar folgen. Damit werden sowohl das Europäische Parlament als auch die nationalen Parlamente CETA ratifizieren. Erst danach wird das CETA Abkommen vollständig in Kraft treten können.
Wichtige weitere Materialien
FAQs zum CETA-Freihandelsabkommen
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Herunterladen der Datei: FAQs zum CETA-Freihandelsabkommen (pdf), 69 KB)Synopse - Gegenüberstellung der SPD-Kriterien und der Inhalte des CETA-Vertrages (von Bernd Lange, SPD-MdEP und Vorsitzender des Handelsausschusses des Europäischen Parlaments, Juli 2016)
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Herunterladen der Datei: Synopse - Gegenüberstellung der SPD-Kriterien und der Inhalte des CETA-Vertrages (von Bernd Lange, SPD-MdEP und Vorsitzender des Handelsausschusses des Europäischen Parlaments, Juli 2016) (pdf), 282 KB)Anhang 9 zu Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungen, insbesondere der Daseinsvorsorge
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Herunterladen der Datei: Anhang 9 zu Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungen, insbesondere der Daseinsvorsorge (pdf), 282 KB)Anhang 2a zum Zollabbau
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Herunterladen der Datei: Anhang 2a zum Zollabbau (pdf), 333 KB)Anhang 2a zum Zollabbau
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Herunterladen der Datei: Anhang 2a zum Zollabbau (pdf), 2 MB)Anhang 8a zu Investitionsschutzstandards
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Herunterladen der Datei: Anhang 8a zu Investitionsschutzstandards (pdf), 1 MB)Anhang 9 zu Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungen, insbesondere der Daseinsvorsorge
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Herunterladen der Datei: Anhang 9 zu Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungen, insbesondere der Daseinsvorsorge (pdf), 2 MB)Anhang 9 zu Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungen, insbesondere der Daseinsvorsorge
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Herunterladen der Datei: Anhang 9 zu Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungen, insbesondere der Daseinsvorsorge (pdf), 2 MB)Anhang 9 zu Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungen, insbesondere der Daseinsvorsorge
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