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Foto: Leere Zuschauerplätze in einem Theater
dpa
05.02.2021 | Neustarthilfe

Corona-Hilfe für freie Schauspieler*innen – endlich!

Gute Nachrichten für „freie“ Schauspielerinnen und Schauspieler, die nicht dauerhaft festangestellt sind. Nach langem Ringen in der Bundesregierung können sie und vergleichbare Beschäftigte nun auch Hilfen von bis zu 7500 Euro für Januar bis Juni 2021 beantragen– endlich. „Ich bin froh, dass wir auch für die von der Pandemie hart getroffenen Schauspielerinnen und Schauspieler zielgerichtet finanzielle Hilfe zur Verfügung stellen können“, zeigt sich Vizekanzler Olaf Scholz erfreut.

„Die pandemiebedingten Einschränkungen des sonst so reichen kulturellen Angebots in unserem Land bedeuten für uns alle einen großen Verzicht. Besonders hart trifft es aber natürlich jene, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen“, sagte Vizekanzler Olaf Scholz am Freitag. „Deswegen bin ich froh, dass wir auch für die von der Pandemie hart getroffenen Schauspielerinnen und Schauspieler zielgerichtet finanzielle Hilfe zur Verfügung stellen können, die ihnen in dieser schwierigen Lage hilft.“

Hilfen auch für kurz befristete Beschäftigte

Mit der sogenannten Überbrückungshilfe III unterstützt die Bundesregierung neben Unternehmen auch viele Soloselbstständige. Mit der geplanten Regelung werden bei den Hilfen nun auch kurz befristet Beschäftigte im Bereich der darstellenden Künste – also nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte – wirksam unterstützt. Die „freien“ Schauspielerinnen und Schauspieler waren von den bisherigen Hilfsmaßnahmen nicht erfasst, weil sie nicht im Haupterwerb selbständig, sondern für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt sind und wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld haben.

Diese „freien“ Künstlerinnen und Künstler konnten wegen ihrer bestehenden Vertragskonstruktionen bisher weder Überbrückungshilfen noch Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld erhalten. Dies wird sich mit der jetzt vereinbarten Sonderregelung endlich ändern.