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Rechte und Pflichten für Asylbewerber

Gesetzespaket der Bundesregierung

In einem Paket aus drei Gesetzen will die Bundesregierung Rechte und Pflichten für Asylbewerber neu regeln. Bei den neuen Regelungen geht es darum, Ausreisepflichtige konsequent abzuschieben – zum Beispiel Straftäter oder Asylbewerber, die hartnäckig bei ihrer Identität täuschen.

Auf der anderen Seite wollen wir diejenigen, die seit Jahren bei uns arbeiten und sich anstrengen besser unterstützen, damit sie eine gesicherte Perspektive in unserem Land haben.

Das Paket im Überblick:

Das „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz“

Aus dem Arbeits- und Sozialministerium (BMAS) kommt das Gesetz, das in voller Länge heißt: „Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern“. Hier geht es um bessere Förderung und dauerhafte Perspektiven für die Menschen – unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus. Auch Geduldete oder Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können nun berufsbezogene Deutschkurse in Anspruch nehmen. Und anders als bisher können sie in dieser Zeit auch Arbeitslosengeld beziehen – wenn die Arbeitsagentur feststellt, dass dies für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist. Das gleiche gilt für Integrationskurse.

Das Asylbewerberleistungsgesetz

Auch dieser Gesetzentwurf kommt aus dem Sozialministerium (BMAS). Hierfür wurden die Sätze für den Regelbedarf neu festgesetzt. Alleinstehende Asylbewerber bekommen nun 344 €. Dafür werden die Sätze für Kinder im Schulalter angehoben. Und Flüchtlinge, die sich zum Beispiel in Vereinen ehrenamtlich engagieren, können künftig bis zu 200 € der so genannten Ehrenamtspauschale zusätzlich behalten.

Das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“

Aus dem Innenministerium kommt das so genannte „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ (2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht). Wenn ein geduldeter Asylbewerber bei seiner Identität täuscht oder seinen Pass vernichtet, kann er unter einen neuen so genannten Duldungstatbestand („Duldung mit ungeklärter Identität“) fallen. Das trifft künftig zu, wenn innerhalb von drei Monaten seine tatsächliche Identität nicht geklärt werden kann und der Asylbewerber selbst dafür auch keine zumutbare Anstrengung unternimmt. In der Folge verliert er die Erlaubnis für eine Beschäftigung und Sozialleistungen werden beschnitten. Daraus leitet das Innenministerium eine Fluchtgefahr ab – und das Recht Sicherungshaft zu verfügen.