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Foto: Arzt mit Stethoskop
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08.04.2020 | Ausnahmen von Arbeitszeitregelungen

Die Versorgung sicherstellen

Die Bundesregierung nimmt für drei Monate befristet Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitgesetz vor, um in der Corona-Krise in Notsituationen die Versorgung sicherzustellen. Sie dürfen nur im Notfall genutzt werden und beschränken sich auf eng begrenzte Tätigkeiten. Es geht darum, systemrelevante Bereiche wie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen und die pflegerische Versorgung, die Daseinsvorsorge und die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern im Interesse aller zu garantieren.

Um welche Ausnahmeregelungen geht es?

Es geht um Ausnahmen von Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen und um notwendige Ausgleichsregelungen. Die Verordnung gilt vom 9. April bis zum 31. Juli 2020. Die Ausnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni 2020 in Anspruch genommen werden.

  • Befristet bis zum 30. Juni 2020 kann die tägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in systemrelevanten Bereichen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. Dies gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die Mehrarbeit seiner Beschäftigten durch zusätzliche Einstellungen oder andere personalwirtschaftliche Maßnahmen zu vermeiden.

  • In jedem Fall muss ein Zeitausgleich dieser Mehrarbeit innerhalb von sechs Monaten beziehungsweise innerhalb von 24 Wochen erfolgen. Schließlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sicherheit und Gesundheit.

  • Das gilt auch, wenn die tägliche Ruhezeit aufgrund der Ausnahmeregelung um bis zu zwei Stunden verkürzt wird: Eine Mindestruhezeit von neun Stunden darf nicht unterschritten werden und jede Verkürzung der Ruhezeit auf weniger als elf Stunden muss innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden – entweder durch freie Tage oder durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens dreizehn Stunden.

  • Bestimmte Beschäftigte dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeiten aufgrund der außergewöhnlich hohen Belastung nicht werktags erledigt werden konnten. Auf jeden Fall muss es dafür einen Ersatzruhetag geben, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden kann, spätestens aber bis zum 31. Juli 2020 gewährt worden sein muss.

  • Nur in dringenden Notfällen und wenn sich das durch keinerlei personalwirtschaftliche Maßnahmen des Arbeitgebers vermeiden lässt, darf bei all diesen Ausnahmeregelungen die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden überschreiten.

Für wen gelten die Ausnahmeregelungen?

Klar ist: Die Ausnahmemöglichkeiten dürfen nur im Notfall genutzt werden und beschränken sich auf eng begrenzte Tätigkeiten:

  • Das Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von
    • Waren des täglichen Bedarfs,
    • Arzneimitteln, Medizinprodukten, weiteren apothekenüblichen Waren, Hilfsmitteln,
    • Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19- Epidemie eingesetzt werden,
    • Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,
  • Medizinische Behandlung sowie Pflege, Betreuung und Versorgung von Menschen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr und Zivilschutz,
  • Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
  • Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  • Landwirtschaft und Tierhaltung sowie Behandlung und Pflege von Tieren,
  • Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie Bewachung von Betriebsanlagen,
  • Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  • Apotheken und Sanitätshäuser im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie Abhol- und Lieferdienste von Apotheken und Sanitätshäusern.