arrow-left arrow-right nav-arrow Login close contrast download easy-language Facebook Instagram Telegram logo-spe-klein Mail Menue Minus Plus print Search Sound target-blank X YouTube
Inhaltsbereich

Aktuelles

Foto-Collage zu einem Jahr Mietpreisbremse und Bestellerprinzip im Makler-Recht
31.05.2016 | Ein Jahr Mietpreisbremse

Happy birthday, Mietpreisbremse!

Seit einem Jahr gilt die Mietpreisbremse. Das bedeutet: Nicht mehr als 10 Prozent Mietsteigerung bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in gefragten Wohnlagen. Und: Wer einen Makler beauftragt, muss ihn bezahlen – in der Regel der Vermieter.

Während früher vielfach die Mieter für die Dienste eines Maklers in die Tasche greifen mussten, flattert die Rechnung seit dem 1. Juni 2015 meist dem Vermieter ins Haus. Die neue Regel lautet: Wer den Makler bestellt, zahlt auch. Und das ist üblicherweise der Wohnungseigentümer.

Mieterbund: Bestellerprinzip für Makler ist ein Volltreffer

Besonders dieses sogenannte Bestellerprinzip sei „ein Volltreffer“, lobt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund das Gesetz. Wenn Wohnungsvermittler tricksten, könnten sich Mieter nun wehren.

Auch Justizminister Heiko Maas (SPD) wertet das von ihm vor einem Jahr eingeführte Bestellerprinzip als Erfolg. „Mieter zahlen seitdem nur noch sehr selten die Courtage“, sagte er der "Süddeutschen Zeitung" am Mittwoch. Die Maklercourtage habe immerhin bis zu zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Nun sparten Mieterinnen und Mieter „gleich zu Beginn des Mietverhältnisses sehr viel Geld“.

Mietpreisbremse ist Paradigmenwechsel

Anders als das Bestellerprinzip galt die Mietpreisbremse in den meisten Bundesländern nicht vom ersten Tag an. Sie wurde erst nach und nach umgesetzt - in Thüringen zum Beispiel erst vor zwei Monaten. Deshalb sei eine endgültige Bewertung zu früh, erklärt der Bundesjustizminister. Die Mietpreisbremse sei ein „Paradigmenwechsel“, der jetzt beginne, seine Wirkung zu entfalten. Erstmals bestimme nicht mehr allein der Vermieter über die Höhe des Mietpreises, sondern eine objektive gesetzliche Grenze.

Dank der Mietpreisbremse darf die neue Miete bei Bestandswohnungen höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. „Das war mit Blick auf die enormen Mietsteigerungen in Ballungsgebieten dringend notwendig. Darauf können sich die Mieter berufen“, betont Maas.

Maas ermutigt Mieter, ihrer Rechte einzufordern

Der Justizminister ruft alle Mieterinnen und Mieter dazu auf, von ihren neuen Rechten Gebrauch zu machen, damit die Mietpreisbremse ihre volle Wirkung entfaltet. „Ich kann Mieter nur ermutigen, ihre Rechte wahrzunehmen – sie können das ja auch machen, nachdem sie die Wohnung bekommen und den Mietvertrag unterzeichnet haben.“

Jeder Mieter habe einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter. So muss der Vermieter dem Mieter alles mitteilen, was für die Zulässigkeit der Miete maßgeblich ist, also insbesondere die Höhe der Vormiete. „Wenn die verlangte Miete zu hoch ist, kann er sie reklamieren – und muss dann nur noch die zulässige Miete zahlen“, erklärt Maas.

Maas warnt „schwarze Schafe“ unter Vermietern

Der Justizminister ist offen für eine Verschärfung seines Gesetzes zur Mietpreisbremse. Er denkt insbesondere daran, Mieterinnen und Mietern einen Anspruch auf Rückforderung zu viel gezahlter Mieten auch für die Vergangenheit zu geben. „Wenn es wirklich Rechtsbruch im größeren Stil gibt, dann werden wir darauf drängen, ins Gesetz zu schreiben, was die Union bisher blockiert hat: nämlich eine Pflicht des Vermieters, die Vormiete automatisch offenzulegen und einen Anspruch des Mieters, die zu viel gezahlte Miete rückwirkend bis zum Vertragsschluss zurückzubekommen.“

Mietpreisbremse kompakt