Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen in der SPD (ASJ) unterstützt die Initiative von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig, das Fahren ohne Fahrschein zu entkriminalisieren.
Die ASJ steht hinter der Initiative der Bundesjustizministerin Stefanie Hubig zu der von ihr lange geforderten Entkriminalisierung einfachen „Schwarzfahrens“. Dieses soll künftig nicht mehr als Erschleichen von Leistungen erfasst sein. Seit jeher ist dies schon Rechtslage z.B. in Österreich, sofern die Beförderungserschleichung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne die Täuschung einer Kontrollperson erfolgt.
Der extrem hohe Anteil des „Schwarzfahrens“ als Anlasstat von verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen stellt eine kriminalpolitische Unsinnigkeit dar, die durch Entkriminalisierung beendet werden muss.
- Die Kriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein verschärft soziale Ungleichheit. Die Straftat wird zu einem großen Teil von Menschen begangen, die sich keinen Fahrschein leisten können.
- „Schwarzfahren“ ist außerdem ein typisches Jugenddelikt. Jede zehnte strafrechtliche Verurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden betrifft das Schwarzfahren. Die Verurteilungen sind gegenüber den jungen Menschen nicht nur wegen des Bagatellcharakters der Taten in diesem Maß nicht zu rechtfertigen, sondern stigmatisieren diese unnötig hart und binden zugleich erhebliche personelle und finanzielle staatliche Ressourcen bei der Strafverfolgung und Strafvollstreckung.
„Eine Entkriminalisierung bedeutet entgegen landläufiger Meinungen nicht, dass das Verhalten erlaubt und sanktionslos bleibt. Es bleibt rechtswidrig - wie andere Verhaltensweisen auch, z.B. das Falschparken - und kann mindestens mit einem erhöhten Beförderungsentgelt sanktioniert werden“, so Harald Baumann-Hasske, Co-Bundesvorsitzender der ASJ.
Das häufig von Straßenverkehrsbetrieben ins Spiel gebrachte und CDU/CSU vorgebrachte Argument Fahrkartenkontrolleure dürften verdächtige Personen nur deshalb bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort festhalten, weil es eine Straftat sei, hält die ASJ für nicht tragfähig.
Selbstverständlich ist es möglich, jemanden zur Klärung eines Schadenersatzanspruches bis zur Identitätsfeststellung festzuhalten, wenn die Gefahr besteht, dass die betroffene Person sich durch Flucht dieser entziehen will. Auch vom Hausrecht kann natürlich Gebrauch gemacht werden.
Folglich besteht auch nach einer Entkriminalisierung weiterhin regelmäßig ein Festnahmerecht. Abgesehen davon bedeutet es eine Kategorienvertauschung, eine materielle Strafbarkeit eines Verhaltens damit zu begründen, dass dann strafprozessuale Eingriffsbefugnisse gegeben seien (§ 127 StPO).
„In Anbetracht von über einer Million offener Strafverfahren ist es zudem wenig nachvollziehbar, dass Deutschland sein Strafrecht nicht reformiert und einfaches Schwarzfahren mit größtenteils minimalen Schadenssummen entkriminalisiert, damit die hervorragend ausgebildeten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Strafrichterinnen und -richter sich endlich ihren eigentlichen Aufgaben zuwenden können“, so Antje Draheim, Co-Bundesvorsitzende der ASJ. „Man kann man den Bürgerinnen und Bürgern kaum noch erklären, dass schwere Straftaten unbearbeitet bleiben, während jede vierte verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe, z.B. in Mecklenburg-Vorpommern, das „Schwarzfahren“ zum Anlass hatte.“